Wie der Kollege Dopatka berichtet, hat der BGH darüber entschieden, dass EPSON dem Unternehmen Pelikan nicht verbieten, Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme anzubringen, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben.
Die Pressemitteilung des BGH vom 28.9.2011 lautete:
Dürfen Bildmotive, die der Originalhersteller für die Zuordnung seiner Patronen zu seinen Druckern verwendet, auch für fremde Druckerpatronen verwendet werden?
Die Klägerin, die EPSON Deutschland GmbH, produziert und vertreibt Drucker und hierzu passende Farbpatronen, auf denen sie seit Mitte 2002 neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die sie geeignet sind, Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme anbringt, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben. Die Bildmotive sind in der Farbe der in der Patrone jeweils enthaltenen Tinte gehalten. Bei Patronen mit verschiedenen Farben findet sich das Bildmotiv für jede Farbe einmal auf der Verpackung.
Die Beklagten gehören zum Pelikan-Konzern, der ebenfalls u.a. Tintenerzeugnisse herstellt. Das Sortiment der Beklagten umfasst auch für Drucker anderer Hersteller geeignete Patronen, darunter solche für EPSON-Drucker. Die Verpackungen ihrer Patronen zeigen ähnliche Bildmotive wie die Motive, die EPSON verwendet.
Nach Ansicht der Klägerin ist diese Übernahme der Bildmotive insbesondere wegen unzulässiger Rufausnutzung unlauter. Das Landgericht hat ihrer Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hatte eine unlautere Rufbeeinträchtigung mit der Begründung bejaht, die Verwendung der drei Bildmotive durch die Beklagte schwäche zwangsläufig deren Zuordnung zum Unternehmen der Klägerin und sei unlauter, weil sie über das Maß hinausgehe, das mit vergleichender Werbung notwendigerweise verbunden sei. Nach der hier heranzuziehenden Bestimmung (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG, Art. 5 Buchst. d der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung) ist jedoch eine vergleichende Werbung nur dann unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder verunglimpft. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft, die das Berufungsgericht als ausreichend angesehen hat, steht der Beeinträchtigung des Rufs nicht gleich.
In Betracht zu ziehen war daneben eine Rufausnutzung, die ebenfalls zur Unzulässigkeit der vergleichenden Werbung führen kann, vom Berufungsgericht aber nicht im Einzelnen geprüft worden war. Im Streitfall kommt jedoch – so der Bundesgerichtshof – ein Verbot wegen Rufausnutzung nicht in Betracht. Im Rahmen einer vergleichenden Werbung ist eine Rufausnutzung häufig unvermeidbar. Ob der Werbende, der im Rahmen der vergleichenden Werbung auf ein fremdes Produkt Bezug nimmt, auf eine schonendere Form der Bezugnahme verwiesen werden kann, ist eine Frage, die nur aufgrund einer Abwägung der Interessen des Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher beantwortet werden kann. Da sich aber die Besitzer von EPSON-Druckern auch nach dem Vortrag der Klägerin vor allem an den Bildmotiven orientieren, muss es den Beklagten auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern – in abgewandelter Form – auch auf die Bildmotive zu verweisen.
Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 48/10 – Teddybär
LG Düsseldorf – Urteil vom 18. Juli 2008 – 38 O 185/07
OLG Düsseldorf – Urteil vom 9. Februar 2010 – 20 U 190/08
Karlsruhe, den 28. September 2011
Fazit:
Druckerherstellern sind die Vertreiber von Billigtinte seit jeher ein Dorn im Auge. Beruht doch die Preiskalkulation darauf, dem Verbraucher das Druckergerät zunächst zu einem verschwindend geringen Preis „hinterher zu werfen“, um das eigentliche Geld dann mit dem Verkauf von teurer Tinte bzw. teuren Toner zu verdienen. Weder das Marken- noch das Wettbewerbsrecht gibt den Herstellern grundsätzlich eine Handhabe dagegen, zu den angebotenen Druckern passende, billigere Tinte anzubieten. Daher ist es nachvollziehbar, dass kein noch so merkwürdig anmutender Versuch ausgelassen wird, den Vertrieb der Billigtinte bzw. des Billigtoners doch irgendwie zu unterbinden.
Vorliegend versuchte EPSON, über kleine lustige Motive, wie Bärenenten und Sonnenschirme, die eine Zuordnung einer bestimmten Patrone zu einem bestimmten Drucker ermöglichen sollten, die auch von dem beklagten Unternehmen Pelikan verwendet wurden, den Vertrieb der Patron zumindest zu erschweren. Dies interessanterweise auch durch die ersten beiden Instanzen erfolgreich.
Der BGH wies die Klage jedoch ab und argumentierte, dass gerade weil die Verbraucher eine Zuordnung der Epson-Patronen zu den verschiedenen Druckermodellen über die Motive vornähmen, es auch erlaubt sein müsse, auf diese hinzuweisen. (la)
(Bild: © alfaolga – Fotolia.com)
Wie der Kollege Dopatka berichtet, hat der BGH darüber entschieden, dass EPSON dem Unternehmen Pelikan nicht verbieten, Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme anzubringen, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben.
Die Pressemitteilung des BGH vom 28.9.2011 lautete:
Dürfen Bildmotive, die der Originalhersteller für die Zuordnung seiner Patronen zu seinen Druckern verwendet, auch für fremde Druckerpatronen verwendet werden?
Die Klägerin, die EPSON Deutschland GmbH, produziert und vertreibt Drucker und hierzu passende Farbpatronen, auf denen sie seit Mitte 2002 neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die sie geeignet sind, Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme anbringt, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben. Die Bildmotive sind in der Farbe der in der Patrone jeweils enthaltenen Tinte gehalten. Bei Patronen mit verschiedenen Farben findet sich das Bildmotiv für jede Farbe einmal auf der Verpackung.
Die Beklagten gehören zum Pelikan-Konzern, der ebenfalls u.a. Tintenerzeugnisse herstellt. Das Sortiment der Beklagten umfasst auch für Drucker anderer Hersteller geeignete Patronen, darunter solche für EPSON-Drucker. Die Verpackungen ihrer Patronen zeigen ähnliche Bildmotive wie die Motive, die EPSON verwendet.
Nach Ansicht der Klägerin ist diese Übernahme der Bildmotive insbesondere wegen unzulässiger Rufausnutzung unlauter. Das Landgericht hat ihrer Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hatte eine unlautere Rufbeeinträchtigung mit der Begründung bejaht, die Verwendung der drei Bildmotive durch die Beklagte schwäche zwangsläufig deren Zuordnung zum Unternehmen der Klägerin und sei unlauter, weil sie über das Maß hinausgehe, das mit vergleichender Werbung notwendigerweise verbunden sei. Nach der hier heranzuziehenden Bestimmung (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG, Art. 5 Buchst. d der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung) ist jedoch eine vergleichende Werbung nur dann unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder verunglimpft. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft, die das Berufungsgericht als ausreichend angesehen hat, steht der Beeinträchtigung des Rufs nicht gleich.
In Betracht zu ziehen war daneben eine Rufausnutzung, die ebenfalls zur Unzulässigkeit der vergleichenden Werbung führen kann, vom Berufungsgericht aber nicht im Einzelnen geprüft worden war. Im Streitfall kommt jedoch – so der Bundesgerichtshof – ein Verbot wegen Rufausnutzung nicht in Betracht. Im Rahmen einer vergleichenden Werbung ist eine Rufausnutzung häufig unvermeidbar. Ob der Werbende, der im Rahmen der vergleichenden Werbung auf ein fremdes Produkt Bezug nimmt, auf eine schonendere Form der Bezugnahme verwiesen werden kann, ist eine Frage, die nur aufgrund einer Abwägung der Interessen des Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher beantwortet werden kann. Da sich aber die Besitzer von EPSON-Druckern auch nach dem Vortrag der Klägerin vor allem an den Bildmotiven orientieren, muss es den Beklagten auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern – in abgewandelter Form – auch auf die Bildmotive zu verweisen.
Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 48/10 – Teddybär
LG Düsseldorf – Urteil vom 18. Juli 2008 – 38 O 185/07
OLG Düsseldorf – Urteil vom 9. Februar 2010 – 20 U 190/08
Karlsruhe, den 28. September 2011
Fazit:
Druckerherstellern sind die Vertreiber von Billigtinte seit jeher ein Dorn im Auge. Beruht doch die Preiskalkulation darauf, dem Verbraucher das Druckergerät zunächst zu einem verschwindend geringen Preis „hinterher zu werfen“, um das eigentliche Geld dann mit dem Verkauf von teurer Tinte bzw. teuren Toner zu verdienen. Weder das Marken- noch das Wettbewerbsrecht gibt den Herstellern grundsätzlich eine Handhabe dagegen, zu den angebotenen Druckern passende, billigere Tinte anzubieten. Daher ist es nachvollziehbar, dass kein noch so merkwürdig anmutender Versuch ausgelassen wird, den Vertrieb der Billigtinte bzw. des Billigtoners doch irgendwie zu unterbinden.
Vorliegend versuchte EPSON, über kleine lustige Motive, wie Bärenenten und Sonnenschirme, die eine Zuordnung einer bestimmten Patrone zu einem bestimmten Drucker ermöglichen sollten, die auch von dem beklagten Unternehmen Pelikan verwendet wurden, den Vertrieb der Patron zumindest zu erschweren. Dies interessanterweise auch durch die ersten beiden Instanzen erfolgreich.
Der BGH wies die Klage jedoch ab und argumentierte, dass gerade weil die Verbraucher eine Zuordnung der Epson-Patronen zu den verschiedenen Druckermodellen über die Motive vornähmen, es auch erlaubt sein müsse, auf diese hinzuweisen. (la)