Über Marions Kochbuch konnte man in der Presse und in Gerichtsentscheidungen schon viel lesen. Zumeist ging es dabei um Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigte Verwendung eines Fotos durch den Fotonutzer selbst. Die Frage der Haftung eines Internetportalbetreibers, auf dessen Website diese Fotos unberechtigt durch dritte Personen eingestellt wurden, hatte nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden (BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07).
Der BGH hatte zu beurteilen, ob die Inhalte auf der Seite des Portalbetreibers, die von Dritten eingestellt werden, diesem als eigene Inhalte zugerechnet werden können, oder ob es sich dabei um fremde Inhalte handelt. Im konkreten Fall betrieb der Portalanbieter eine Website, auf der Privatpersonen eigene Kochrezepte einstellen konnten und diese kostenfrei für jedermann abrufbar waren aber auch kommerziell vom Betreiber genutzt wurden.
Wichtig in diesem Fall und für die Entscheidung des Gerichtes war, dass die Rezepte bzw. Inhalte erst freigeschaltet wurden, nachdem sie von der Redaktion sorgfältig gesichtet und überprüft und aufbereitet worden waren.
Das Gericht hat hierzu festgestellt:
„Eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene, sondern auch solche Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen gemacht hat.“
Ob es sich bei den Inhalten um eigene oder fremde Inhalte handele, sei eine Sache des Einzelfalls.
Der Betreiber in diesem konkreten Fall hatte sich nach Auffassung des BGH die Inhalte der Nutzer deshalb zu eigen gemacht, da er die fremden Inhalte vor Freischaltung sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft hatte. Im Rahmen dieser Vorab-Kontrolle hätte der Betreiber sich dann zumindest auch die Urheber- bzw. Nutzungsrechte der einstellenden Personen zusichern lassen müssen.
Einen weiteren Punkt für die Zueigenmachung der Inhalte hat das Gericht auch darin gesehen, dass der Portalbetreiber sich die umfassenden Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalte hat einräumen lassen und diese Inhalte dann auch kommerziell nutzte. Darüber hinaus stellten die Rezepte den redaktionellen Kerngehalt des Internetangebots dar und die illustrierenden Lichtbilder waren mit dem Wasserzeichen des Betreibers versehen. Ein pauschaler Hinweis auf fremde Inhalte und die Haftungserleichterungen nach §§ 8-10 TMG reiche dann jedenfalls nicht.
Der BGH hat in diesem Urteil schliesslich noch einmal klargestellt, dass jeder, der ein fremdes Werk nutzen möchte, sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis verschaffen muss. Auch der Portalbetreiber, der zwar Vorsicht walten lässt und die einzustellenden Inhalte vor Freischaltung prüft, muss hierbei unbedingt die Urheberrechtekette nachvollziehen. (nh)