Die Beurteilung der Verkehrsauffassung ist jeweils Aufgabe des Tatrichters. Eine unterschiedliche Beurteilung der Verkehrsauffassung, und damit der Kennzeichnungskraft, durch das nationale Berufungsgericht und andererseits durch das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften im Widerspruchsverfahren beruht daher nicht auf abweichenden rechtlichen Maßstäben, sondern auf einer unterschiedlichen Beurteilung der Verkehrsauf- fassung.
In dem vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht im Hinblick auf die Marke „Schuhpark“ festgestellt, dass die Kennzeichnungskraft unterdurchschnittlich sei, da die Bezeichnung eng an eine beschreibende Angabe angelehnt sei. Der Verkehr fasse die Bezeichnung als einen Hinweis auf einen größeren Schuhbetrieb bzw. -verkaufsort auf, so das Berufungsgericht.
Das europäische Gericht hingegen nahm eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft an, da diese Wortkombination ungewöhnlich und neuartig sei. Es wurde in diesem Verfahren nicht vorgetragen, dass die Bezeichnung in Deutschland für eine ausgedehnte Verkaufsstätte für Schuhe stehe und es hier üblicherweise große Verkaufsflächen mit der Spezialisierung ausschließlich auf den Verkauf von Schuhen gebe.
Das Verkehrsverständnis ist auch bei der Feststellung der Verwechslungsgefahr von entscheidender Bedeutung. Der BGH machte in seiner Entscheidung deutlich, dass hierbei auf den inländischen Verkehr abzustellen ist, der wohl überwiegend in diesem Fall den Begriff „Jello“ nicht als das englische Wort für „Wackelpudding“ auffasse, sondern diesen Ausdruck voraussichtlich mit dem englischen Wort für „gelb“, also „yellow“ in Zusammenhang bringe.
Wir fragen uns an dieser Stelle nur: Warum nennt man sein Geschäft „Wackelpudding Schuhpark“? Das erinnert uns irgendwie an die Comic-Serie „Southpark“.(nh) Zum Urteil