Darf BILD das?
Da drängt sich die Frage danach auf, ob Bild.de das darf. Man muss natürlich berücksichtigen, dass es um eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung geht, die gegenüber einem Italiener stattgefunden hat. Art. 40 I S. 1 EGBGB verweist hierbei auf das Recht des Landes in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Die Bildzeitung hat in Deutschland veröffentlicht und somit hier gehandelt. Also findet deutsches Recht seine Anwendung und somit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, so wie es in Deutschland in § 823 I BGB als sonstiges Recht zur Anwendung kommt.
Keine Einwilligung Schettinos
Zunächst müsste Schettino der Aufzeichnung des Gespächs zugestimmt haben. Auf den Hinweis des Hafenamtes „Ich nehme das Gespräch auf!“ (Mittschnitt Sekunde 46) folgt kein ausdrückliches Einverständnis. Auf diesen Hinweis stottert Schettino und erklärt weiter, dass er das Schiff verlassen hat. Dies könnte man zumindest als konkludentes Einverständnis verstehen, da er daraufhin weiter redet. Ob er diesen Hinweis im Eifer des Gefechts wahrnahm, ist fraglich. Hätte er ihn wahrgenommen würde zumindest keine heimliche Tonbandaufnahme vorliegen.
Eine solche hätte die Bildzeitung mit Erlaubnis Schettinos veröffentlichen können. Diese wird hier jedoch nicht vorliegen. Also könnte die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Wortveröffentlichung in Ton durch die Bild vorliegen.
Verletzung der Privatsphäre?
Die Verletzung könnte hier innerhalb der Privatsphäre von Schettino liegen. Fragt sich, ob er überhaupt in dieser betroffen wurde. Dann müsste er bei dem Anruf als Privatperson und nicht als Kapitän seines Schiffes gehandelt haben. Vielleicht lässt sich diese Abgrenzung anhand dessen vornehmen, dass er ein Telefon anstatt eines Funkgerätes benutzte. Wollte Schettino gerade die Nutzung eines Funkgerätes umgehen oder gab es schlichtweg kein Funkgerät im Rettungsboot? Laut Wikipedia müssen diese jedoch mit einem ausgestattet sein:
„Zu den wichtigsten Ausrüstungsgegenständen gehören Rettungsbootnotsender in verschiedenen Formen. Für das Einsatzgebiet angepasste Funkgeräte dienen sowohl der Meldung einer Gefahr als auch der Koordinierung eines Rettungseinsatzes. Während im Bereich der Küsten und Meere ein Seefunkgerät unabdingbar ist, müssen Rettungsboote auf Binnengewässern mit einem für den Binnenschifffahrtsfunk zugelassenen Funkgerät ausgerüstet sein“
http://de.wikipedia.org/wiki/Rettungsboot
Es könnte sein, dass sich Schettino gerade dadurch, dass er das Telefon wählte von seiner beruflichen Sphäre in seine Privatsphäre zurückziehen wollte. Zumindest bringt er durch seine Flucht zum Ausdruck, dass er nicht mehr als Kapitän agieren will.
Wenn man also annehmen würde, dass die Privatsphäre des Kapitäns betroffen ist, stellt sich die Frage, ob eine Verletzung dieser vorliegt.
Diese könnte sich ergeben, wenn die Wortveröffentlichung durch die Bild rechtswidrig war. Bei der Presseberichterstattung ist das Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Information mit dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen abzuwägen. Das Interesse der Allgemeinheit kann besonders bei der Berichterstattung über Straftaten gegeben sein.
Zulässige Verdachtsberichterstattung?
Es ist aber festzuhalten, dass es derzeit noch keinen Täter, sondern nur einen Verdächtigen gibt. Ob es zu einer Verurteilung tatsächlich kommt, wäre derzeit zumindest in Deutschland noch fragwürdig. Schettino ist vermeidlicher Täter eines Totschlags durch Unterlassen. Diesen kann er nur begangen haben, wenn für ihn eine Pflicht zum handeln bestand. Diese könnte gegeben sein, wenn er den Schiffunfall etwa selbst verschuldet hat (Ingerenz) oder die Pflicht auf dem Schiff zu bleiben gesetzlich in Italien normiert wäre. In Deutschland normiert das Seemannsgesetz keine ausdrückliche Pflicht hierzu. In § 106 SeemG heißt es:
„Droht Menschen oder dem Schiff eine unmittelbare Gefahr, so kann der Kapitän die zur Abwendung der Gefahr gegebenen Anordnungen notfalls mit den erforderlichen Zwangsmitteln durchsetzen; die vorübergehende Festnahme ist zulässig.(…)“
Das heißt eine Pflicht zum Bleiben auf dem sinkenden Schiff ist zumindest nicht ausdrücklich normiert. Insbesondere aus dem Wortlaut „so kann der Kapitän die zur Abwendung der Gefahr gegebenen Anordnungen treffen“ ergibt sich keine Pflicht.
In Deutschland hätte die Staatsanwaltschaft also noch umfassend aufzuklären, ob eine Straftat des Kapitäns, durch eine Pflichtverletzung, wie etwa einen verschuldeten Unfall gegeben ist. Es findet also Verdachtsberichterstattung statt.
Eine solche Berichterstattung ist grundsätzlich zulässig. Der Presse obliegt jedoch eine erhöhte Prüfungspflicht hinsichtlich Wahrheit, Inhalt und Herkunft des Verdachts (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1995 – 21 U 5895/94) . Die Presse darf in der Regel darauf vertrauen, dass Behördenauskünfte auf hinreichend sicheren Erkenntnissen beruhen. (OLG Dresden, Urteil vom 27. 11. 2003 – 4 U 991/03). Die Bild bezieht sich darauf, die Tonbandaufnahme selbst vom zuständigen Staatsanwalt bekommen zu haben.
Im Ergebnis verletzt die Veröffentlichung des Tonbandmaterials also nicht das Persönlichkeitsrecht des Kapitäns Schettino. Was seine Namensnennung und die unverschlüsselte Bildveröffentlichung angeht, steht auf einem anderem Blatt. (jr)
(Bild: © Shrimp Graphic – Fotolia.com)