Aber der Reihe nach:
Die Parteien stritten vor dem LG Bochum in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit. Der Antragsgegner legte gegen eine Verfügung Widerspruch ein und gab gleichzeitig eine Unterlassungserklärung ab, die sich mit dem Verfügungsantrag deckte und versah diese mit der (nahezu einzig zulässigen) auflösenden Bedigung :
„Die Unterlassungserklärung wird unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben.“
Der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt. Die Parteien stellen wechselseitige Kostenanträge.
Das LG Bochum überlegte es sich in seiner Kostenentscheidung nach § 91a ZPO anders als vorher und legte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf, da dieser voraussichtlich verloren hätte. Der unterlegene Antragsteller legte Beschwerde gegen diesen Beschluss zum Oberlandesgericht Hamm ein. Dies bestätigte die Auffassung der ersten Instanz.
Daraufhin „kündigte“ der Antragsgegner den Unterlassungsvertrag bzw. focht ihn mit der Begründung an, dass nunmehr ja auch gerichtlich entschieden worden sei, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestehe.
Der Unterlassungsgläubiger erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht Bamberg, an dem der Gegner seinen Sitz hatte und wollte sich vor dem Hintergrund, dass der Schulder mit seiner „Anfechtung“ des Vertrags zum Ausdruck brachte, sicht nicht an den Vertrag halten zu wollen, den vertraglichen Anspruch gerichtlich titulieren lassen.
So weit so gut.
In der heutigen Verhandlung teilte der Richter den staunenden Anwesenden mit, dass eine Auslegung des Teils „höchstrichterlichen Rechtsprechung“ in der Unterlassungserklärung vor dem Hintergrund des geführten Rechtsstreits von dem OLG Hamm ergeben könnte, dass damit die Entscheidung des dortigen Senats gemeint sei.
Auf die Kontrollfrage des Terminsvertreters nach einigen Sekunden nachdenklicher Stille, wer denn der Ansicht des Gerichts zufolge das höchste Gericht in Deutschland sei, musste dann aber auch Richter einräumen, dass das wohl der Bundesgerichtshof sei.
Wir haben eine Schriftsatzfrist erhalten und können zu dem Thema noch schreiben. Der Schriftsatz dürfte kurz werden. (la)