Eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke ist nicht zur Wahrnehmung von Beweissicherungsinteressen erforderlich.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch, dass Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflicht-Prozess verwertbar sind. Voraussetzung: Das Beweisinteresse des Geschädigten überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners.
Der gefilmte Unfall und der Datenschutz
Die Fahrzeuge der Beteiligten waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Fahrspuren seitlich kollidiert. Die Parteien streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision zu verantworten hat. Die im Fahrzeug des Klägers angebrachte Dashcam filmte sowohl die Fahrt vor der Kollision als auch den Unfall selber.
In der ersten Instanz hat das Amtsgericht Magdeburg dem Kläger nur die Hälfte des geltend gemachten Schadens zugesprochen. Zur Begründung führte es an, dass der Kläger keinen Beweis erbracht habe, dass der Beklagte beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten sei. Ausdrücklich kam es dem Angebot des Klägers, die von der Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, nicht nach. Die zweite Instanz wies die klägerische Berufung zurück. Es bestünde ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und daher ein Beweisverwertungsverbot.
Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen (BGH, Urteil v. 15.5.2018, Az. VI ZR 233/17).
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen
Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass die Dashcam-Aufnahmen nach den derzeit geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen unzulässig sind. Sie verstoßen grundsätzlich gegen § 4 Abs. 1 BDSG, da der Beklagte keine Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erteilt hat.
Die Aufnahmen lassen sich auch nicht auf § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG stützen. Nach dieser Vorschrift, ist die
„Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.“
Auch § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG rechtfertigt nicht die Aufnahmen durch eine im Fahrzeug angebrachte Dashcam. Die Zulässigkeit des Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten […] richtet sich danach, ob
„es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.“
Recht auf rechtliches Gehör vs. Persönlichkeitsrecht
Die Unzulässigkeit der Aufnahmen führt in einem Zivilprozess jedoch noch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist im Einzelfall aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung der Beteiligten zu entscheiden.
Auf der einen Seite stehen das Interesse des Geschädigten an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche und sein Grundrecht auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege. Auf der anderen Seite stehen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (allgemeines Persönlichkeitsrecht) des Unfallgegners und sein Recht am eigenen Bild.
In seiner Abwägung berücksichtigte der BGH, dass die Kollision sich im öffentlichen Straßenraum ereignete, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr hat er sich der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Mit der Dashcam des Klägers wurden zudem nur Vorgänge auf öffentlicher Straße aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar waren.
Rechnung getragen wurde auch der besonderen Beweisnot eines Geschädigten, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Des Weiteren ist ein Unfallbeteiligter gemäß § 142 StGB verpflichtet die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung zu ermöglichen. Auf Verlangen sind darüber hinaus der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen, vgl. § 34 StVO. All diese Angaben sind im Übrigen personenbezogene Daten im Sinne der datenschutzrechtlichen Regelungen.
Und die anderen (gefilmten) Verkehrsteilnehmer?
Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anderer aufgezeichneter Verkehrsteilnehmer ändert nichts an dem Ergebnis. Ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung getragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.
Verstöße gegen die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind sogar mit Freiheitsstrafe bedroht.
Fazit
Grundsätzlich bleiben Dashcam-Aufnahmen im Straßenverkehr unzulässig. Der Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht überwiegen hier das zunächst potentielle Beweisinteresse des Aufnehmenden. Daran ändert auch die vorliegende Entscheidung des BGH nichts. Schließlich wird ohne Anlass zunächst ein jeder im Straßenverkehr gefilmt.
Die Benutzung der Aufnahmen, die ausschließlich einen Verkehrsverstoß oder Unfall zeigen, sind jedoch als Beweismittel im Zivilprozess zulässig. Das besondere Beweisinteresse des Geschädigten überwiegt in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners, da dieser sowieso gesetzlich verpflichtet ist, Angaben zu personenbezogenen Daten zu machen.
In der Konsequenz sollte bei der Benutzung von Dashcams stets darauf geachtet werden, welche Aufnahmen gefertigt und gespeichert werden. Es ist möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung zu gestalten. Unter anderem durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision.