Mit Gewinnspielen wollen viele Unternehmer neue Kunden anlocken. Dabei wird die Teilnahme häufig von einer Einwilligung zum Erhalt von Werbung abhängig gemacht.
Welche Anforderungen an eine solche Einwilligung zu stellen sind, hatte zuletzt das OLG Frankfurt/Main zu prüfen. Diese Entscheidung bedeutet für Werbetreibende vor allem eins: eine erhebliche Erleichterung ihrer Werbemöglichkeiten.
Danach sei eine Einwilligungserklärung in Telefon- und E-Mail-Werbung, die im Rahmen eines Gewinnspiels eingeholt wird, wirksam und DSGVO-konform, wenn die Erklärung für eine überschaubare Zahl von Unternehmen (hier: 8 Stück) gilt und hinreichend bestimmt ist (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 27.06.2019, Az. 6 U 6/19).
Werbeinwilligung bei einem Gewinnspiel
Im betreffenden Fall hatte ein Stromanbieter ein Gewinnspiel veranstaltet. Für die Teilnahme war es jedoch erforderlich, dass die Nutzer in künftige Werbeanrufe durch das Energieunternehmen einwilligten. Später erhielt eine Teilnehmerin einen Werbeanruf bezüglich eines möglichen Wechsels. Das Energieunternehmen berief sich hierbei auf eine Einwilligung, die er im Rahmen eines Gewinnspiels eingeholt habe. Die angerufene Verbraucherin hielt dem entgegen, nie an einem Gewinnspiel teilgenommen und daher auch in nichts eingewilligt zu haben.
Die Klägerin, ebenfalls ein Versorgungsunternehmen u.a. für Strom, Erdgas, Wasser und Wärme, klagte daraufhin auf Unterlassung der entsprechenden Werbemaßnahmen. Das LG Darmstadt hatte die Beklagte zur Unterlassung verurteilt (LG Darmstadt, Urteil v. 22.11.2018, Az. 16 O 41/18). Gegen dieses Urteil richtete sie ihre Berufung.
Wirksamkeit der Einwilligung nach DSGVO
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Wirksamkeit der Einwilligung nach dem Maßstab der DSGVO zu bestimmen sei, die am 25.5.2018 in Kraft getreten ist. Zwar sei die vermeintliche Einwilligung bereits am 4.1.2018 erfolgt und damit vor Inkrafttreten der DSGVO. Der Anruf habe aber erst 24.8.2018 stattgefunden, also zu einem Zeitpunkt, als die DSGVO schon Anwendung fand. Das Gericht setzte sich hierbei detailliert mit den einzelnen Voraussetzungen der wirksamen Einwilligung auseinander. Auf das sogenannte „Kopplungsverbot“ gemäß Art. 7 Abs. 4 DSGVO ist das Oberlandesgericht in seinen Entscheidungsgründen nicht eingegangen.
„Freiwillig“ bedeutet „ohne Zwang“
Zunächst sei erforderlich, dass die Einwilligung freiwillig erteilt wurde. „Freiwillig“ sei gleichbedeutend mit „ohne Zwang“. Es genüge, dass der Betroffene eine echte oder freie Wahl hat und in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern, ohne Nachteile zu erleiden. Dies ergibt sich auch aus Erwägungsgrund (42) DSGVO. Insbesondere dürfe auf den Betroffenen kein Druck ausgeübt werden. Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reiche dafür nicht aus. Der Verbraucher könne und müsse selbst entscheiden, ob ihm die Gewinnspielteilnahme die Preisgabe seiner Daten „wert“ ist.
Bestimmtheit und Transparenz der Einwilligung
Des Weiteren muss die Einwilligung „für den bestimmten Fall“ erteilt worden sein. Dies ist der Fall, wenn sich aus ihr klar ergibt, auf welche Art Werbemaßnahmen welcher Unternehmen sich die Einwilligung erstrecken soll.
Das Gericht führt aus, dass bei den acht in der Einwilligungserklärung aufgeführten Unternehmen die Transparenz noch gegeben und die Einwilligung wirksam sei. Sollte sich der teilnehmende Verbraucher realistischer Weise nicht mit all diesen Unternehmen befassen, zu deren Gunsten eine Werbeeinwilligung erteilt werden soll, wäre die Einwilligung unwirksam.
„Strom&Gas“ – ausreichend bestimmter Produktbezug
Was den Produktbezug angeht, so reichen allgemeine Formulierungen („Finanzdienstleistungen aller Art“ oder „Produktmarketing“) nicht aus. Die Beschreibung der Produktkategorien „Strom & Gas“ sei aber nicht zu beanstanden. Für ein anderes Unternehmen erfolgte jedoch nur die Angabe „Marketing & Werbung“. Das Gericht führt hierzu aus:
„Demgegenüber bestehen zwar Zweifel, ob die Einwilligung zugunsten des Unternehmens „X Ltd.“ wirksam ist, da die Angabe zu diesem Unternehmen („Marketing und Werbung“) nicht erkennen lässt, für welche Art von Produkten die Einwilligung in die Werbung erteilt wurde.“
Dies ändere jedoch nichts an der Wirksamkeit der sachlich hinreichend konkretisierten Werbeeinwilligung gegenüber dem Energieunternehmen. Die fehlende Erkennbarkeit für ein Unternehmen habe nicht zur Folge, dass die gesamte Zustimmungserklärung „infiziert“ und auch hinsichtlich der übrigen Unternehmen unwirksam ist.
Kein hinreichender Beweis der Einwilligung
Obwohl die Voraussetzungen der Einwilligung grundsätzlich vorlagen, verlor das werbetreibende Energieunternehmen im Ergebnis den Prozess, da es ihm nicht gelang ausreichend glaubhaft zu machen, dass die Verbraucherin tatsächlich eingewilligt hatte. Die angerufene Kundin bestritt, dass sie an einem Gewinnspiel teilgenommen hatte.
Die Antragsgegnerin setzte ein kombiniertes E-Mail-Telefon-Double-Opt-in-Verfahren ein, bei der die Teilnehmer Rufnummer und E-Mail-Adresse angeben, aber nur die E-Mail-Adresse durch ein Double-Opt-in-Verfahren bestätigt wird. Dieses Verfahren sei hinsichtlich Telefonwerbung nicht beweiskräftig, denn es müsse kein notwendiger Zusammenhang zwischen der angegebenen E-Mail-Adresse und der angegebenen Telefonnummer bestehen. Es gebe zahlreiche Gründe für die Eintragung einer falschen Telefonnummer, so das Gericht. Dass ein SMS-Code versendet oder ein Rückruf erbeten worden sei, um auch eine telefonisches Double-Opt-in durchzuführen, wurde nicht dargelegt. Hierfür trage der Werbende jedoch die Beweislast. Hingegen bestanden eidesstattliche Versicherungen von Zeugen, die angegeben haben, an keinem Gewinnspiel teilgenommen, keine Telefonnummer und auch keinen SMS-Code erhalten zu haben.
Fazit
Das Urteil mag für manche Datenschützer überraschend sein, weist jedoch eine hohe Praxisrelevanz für die Werbebranche aus. Es macht deutlich, dass auch unter Geltung der DSGVO Einwilligungen an die Teilnahme an Gewinnspielen geknüpft sein dürfen und ein Co-Sponsoring mit einer überschaubaren Zahl an Sponsoren zulässig ist.
Die Entscheidung zeigt zudem die Schwierigkeiten bei der Dokumentation der Einwilligung, die sich betroffene Unternehmen unbedingt vor Augen führen sollen, wenn sie Werbemails an Gewinnspielteilnehmer versenden möchten. Ob diese Auslegung auch in höherer Instanz bestätigt wird, bleibt freilich abzuwarten.