Als die Welt noch analog war, gab es eine verhältnismäßig einfache Möglichkeit, einen Hinweis auf Datenmissbrauch zu erhalten: Sollte man im Rahmen von Gewinnspielen oder Umfragen mit Gewinnchance die Adresse angeben (ausschließlich für Benachrichtigungen im Erfolgsfall – klar), hat man seinen Namen einfach derart verfremdet, wie es wohl sonst Niemandem in den Sinn gekommen wäre (und der Briefträger ihn trotzdem gerade noch mit einem in Verbindung bringen konnte).
Bekam Tom Müller dann nach einigen Wochen Reklamesendungen, adressiert an „Thom Muelhar“, dann wusste er Bescheid: das Unternehmen, das diese Werbung an ihn geschickt hat, muss die Daten irgendwie von der Einrichtung erhalten haben, die ehedem Gewinnspiel bzw. Umfrage durchführte.
Daten in der digitalen Welt
In der digitalen Welt ist das nicht mehr ganz so einfach. Unsere Daten sind praktisch überall. Wir hinterlassen mit fast all unseren Handlungen eine Leuchtspur personenbezogener Daten. Diese im Einzelfall nachvollziehen zu können, ist das Recht jeder Person, verbrieft in Artikel 15 der EU-Datenschutz-Grundverordnung von 2016, die vor zwei Jahren in Kraft trat.
Mosbach im Odenwald, während des Mittelalters im hohen Rang einer freien Reichsstadt, ist heute immerhin Sitz eines Landgerichts. Dort wurde Anfang des Jahres festgestellt, was es heißt, einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO gerecht zu werden (LG Mosbach, Beschluss v. 27.1.2020, Az.: 5 T 4/20).
Anspruch auf „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten“
Wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, dann hat diese, so das LG Mosbach, nach Art. 15 Absatz 1 lit. g das Recht, Auskunft über „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft“ der Daten zu erhalten, und zwar „in genügender Tiefe“.
Das kann bedeuten, dass der Datengang auch hinter die Vorgänge zurückgehen muss, die der Person zuzuschreiben sind und die insoweit von ihr auch nachvollzogen werden können. Es reicht nicht also aus, darüber zu informieren, woher man selbst die Daten bezog, man muss möglicherweise auch ergründen und mitteilen, woher diese Quelle die personenbezogenen Daten erlangt hat.
Auskunftsanspruch war noch nicht erfüllt
In dem vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz (Amtsgericht Wertheim, Beschluss vom 27.05.2019 – Az.: 1 C 66/19) der Schuldnerin Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 a-h DSGVO aufgegeben, die diesem Anspruch jedoch nicht in vollem Umfang nachgekommen war. Zwischen a und h liegt nämlich der Buchstabe g und dieser trägt der Schuldnerin auf, „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten“ mitzuteilen, „wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden“. Das wiederum war der Fall, so dass sie zu der beschriebenen umfangreichen Auskunftserteilung verpflichtet war.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.