Datenschutzbehörden haben sich an Fristen zu halten – sagt das VG Ansbach

Untätigkeitsklage

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Datenschutzbehörden in Deutschland klagen über eine hohe Arbeitsbelastung. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden, dass Untätigkeitsklage erhoben werden kann, wenn die Bearbeitung einer Beschwerde zu lange dauert (VG Ansbach, Beschluss vom 03.08.2023, Az. AN 14 K).

 

 

 

Ein Betroffener erhob Datenschutzbeschwerde bei einer Datenschutzbehörde. Er hörte dann drei Monate lang nichts. Die Behörde unterrichtete ihn weder über den Verfahrensstand seiner Beschwerde oder über einen Abschluss des Verfahrens.

Erst nach Erhebung einer Untätigkeitsklage bearbeitete die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde. Zwei Monate nach Erhebung der Klage teilte die Datenschutzbehörde dem Betroffenen das Ergebnis in einer Abschlussmitteilung mit.

Beschwerde nicht innerhalb der Frist des Art. 78 DSGVO bearbeitet

Der Kläger erklärte den Rechtsstreit für erledigt und wollte der Datenschutzbehörde gemäß § 161 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten auferlegen. Es habe sich um eine Untätigkeitsklage gehandelt, argumentierte der Kläger. Die Datenschutzbehörde stimmte der Erledigung zu, verwahrte sich jedoch gegen die Kostenlast. Begründung: Es habe sich bei der E-Mail des Klägers nicht um eine Beschwerde i.S.d. Art. 77, 78 DSGVO gehandelt, da darin kein Datenschutzverstoß dargelegt worden sei. Das sah das VG Ansbach anders: Bei der E-Mail des Betroffenen handle es sich sehr wohl um eine Beschwerde i.S.d. Art. 77, 78 DSGVO. Die Voraussetzungen an die bloße Einleitung eines Beschwerdeverfahrens dürften im Sinne des in den Artikeln „bezweckten effektiven Rechtsbehelfs nicht überspannt werden“.

Das VG Ansbach entschied, dass die Datenschutzbehörde die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. § 161 Abs. 3 VwGO sei nicht direkt anwendbar, da es sich nicht um eine Untätigkeitsklage i.S.d. der §§ 161 Abs. 3, 75 VwGO gehandelt habe. Das Begehren des Klägers habe sich nämlich nicht auf eine bestimmte, als Verwaltungsakt zu qualifizierende Maßnahme gerichtet, sondern auf ein Tätigwerden der Datenschutzbehörde im Rahmen einer Beschwerde im Rahmen der Art. 77 f. DSGVO.

Analoge Anwendung von § 161 Abs. 3 VwGO

§ 161 Abs. 3 VwGO sei jedoch analog anzuwenden, da es sich um eine Interessenlage handle, welche der einer Untätigkeitsklage vergleichbar sei und für die aber eine planwidrige Regelunglücke bestehe. Denn die §§ 154 ff. VwGO, welche über § 20 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz auch im Fall einer Klage nach Art. 78 Abs. 2. Alt. VwGO zur Anwendung kämen, enthielten keine spezielle Kostenregelung für diese Klagekonstellation. In beiden Fällen werde jedoch eine Behörde pflichtwidrig nicht rechtzeitig tätig.

VG Ansbach: Betroffenen nicht rechtzeitig über Stand seiner Beschwerde informiert

Das VG Ansbach beschloss, dass die Datenschutzbehörde den Betroffenen „nicht (rechtzeitig) über den Stand seiner Beschwerde in Kenntnis“ setzte i.S.d. Art. 78 Abs. 2 2. Alt. DSGVO. Danach hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55, 56 DSGVO zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis einer Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

Keine Fristverlängerung für Datenschutzbehörde

Der Betroffene und Kläger habe „mit der erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit“ einen Anspruch gegen die Datenschutzbehörde auf entsprechendes Tätigwerden aus Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 78 Abs. 2 DSGVO gehabt. Es seien keine außergewöhnlichen Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Verlängerung der starren Frist in Art. 78 Abs. 2 2. Alt. DSGVO rechtfertigen könnten. Der Betroffene habe mit einem Tätigwerden der Datenschutzbehörde rechnen dürfen, bevor er vor Gericht zog, so das VG Ansbach.

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