Als „kleine Verfassungsbeschwerde“ wollte der Gesetzgeber die Gehörsrüge nach § 321a der Zivilprozessordnung verstanden wissen. Ist etwa bei einem Urteil des Amtsgerichts die Berufungssumme nicht erreicht, kann man eigentlich nichts mehr machen. Wäre da nicht die Gehörsrüge. Mit ihr beschwert man sich nochmal bei demselben (!) Richter und bittet ihn einzusehen, dass er den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf „rechtliches Gehör“ verletzt und damit das Recht mit Füßen getreten hat.
Man kann sich vorstellen, wie ein Richter auf eine solche Rüge reagiert. Jedenfalls ist nicht zu erwarten, dass der Richter die Selbstkasteiung einleitet und sein Urteil plötzlich zu einem Akt der Willkür erklärt („Entschuldigung, ich habe Ihren Anspruch auf rechtliches Gehör komplett missachtet“).
Im Anwaltsblatt schreibt Rechtsanwalt Prof. Dr. Rüdiger Zuck dazu:
„Ich versage mir alle Einzelheiten zu dieser gesetzgeberischen Missgeburt, eines kostenlosen Beschäftigungsprogramms für Anwälte auf einem Gebiet, das ihnen fernliegt, eine Belästigung der Justiz mit einem Anliegen, das sie schon behandelt haben, verbunden mit der Zumutung, sagen zu sollen, sie habe ein elementares Urrecht mit Füßen getreten. Bis heute gibt es infolgedessen nicht eine erfolgreiche Anhörungsrüge. Ihr einziger Entlastungseffekt für das BVerfG besteht darin, dass die Instanzanwälte die 2-Wochenfrist des § 321a ZPO versäumen.“
Oha. Ich glaube, der Kollege hat auch eher schlechte Erfahrungen mit diesem Rechtsbehelf gemacht (zie).
Man kann sich vorstellen, wie ein Richter auf eine solche Rüge reagiert. Jedenfalls ist nicht zu erwarten, dass der Richter die Selbstkasteiung einleitet und sein Urteil plötzlich zu einem Akt der Willkür erklärt („Entschuldigung, ich habe Ihren Anspruch auf rechtliches Gehör komplett missachtet“).
Im Anwaltsblatt schreibt Rechtsanwalt Prof. Dr. Rüdiger Zuck dazu:
„Ich versage mir alle Einzelheiten zu dieser gesetzgeberischen Missgeburt, eines kostenlosen Beschäftigungsprogramms für Anwälte auf einem Gebiet, das ihnen fernliegt, eine Belästigung der Justiz mit einem Anliegen, das sie schon behandelt haben, verbunden mit der Zumutung, sagen zu sollen, sie habe ein elementares Urrecht mit Füßen getreten. Bis heute gibt es infolgedessen nicht eine erfolgreiche Anhörungsrüge. Ihr einziger Entlastungseffekt für das BVerfG besteht darin, dass die Instanzanwälte die 2-Wochenfrist des § 321a ZPO versäumen.“
Oha. Ich glaube, der Kollege hat auch eher schlechte Erfahrungen mit diesem Rechtsbehelf gemacht (zie).