Wie allgemeinhin bekannt ist, wird der Playboy vornehmlich, wenn nicht gar ausschließlich, wegen der darin zu findenden Interviews (z. B. dieses mit Ben Becker) und spannenden Berichterstattung (z. B. über Haijagden) gelesen.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatten die beklagten Bildagenturen auf Anfrage zwei Bildnisse an das Magazin „Playboy“ weiter gegeben, das damit einen Artikel „Die Akte … Psychogramm eines Jahrhundertmörders“ bebildert hatte. Der Kläger, der darin nicht eingewilligt hatte, sah darin sein Recht am eigenen Bild verletzt.
Der BGH kam, wie er in seiner Pressemitteilung Nr. 235/10 vom 7.12.2010 berichtet (Urteile des VI. Zivilsenats – VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09 vom selben Tage), zu dem Schluss, dass die Bildagenturen vor der Weitergabe archivierter Fotos an die Presse nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung prüfen mussten:
„Der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials steht unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Dem ist bei der Auslegung des Begriffs des „Verbreitens“ von Bildnissen in § 22 Kunsturhebergesetz Rechnung zu tragen. Eine quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch ein Bildarchiv darf deshalb grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber der Bildagentur prüft, ob die unter Verwendung der Fotos beabsichtigte Presseberichterstattung rechtmäßig sein wird. Die Verantwortung für eine Presseveröffentlichung trägt alleine das veröffentlichende Presseorgan, das auch die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zu prüfen hat. Der betroffene Abgebildete hat dadurch keinen fühlbaren Nachteil. Durch die Weitergabe von Fotos im quasi presseinternen Bereich wird sein Persönlichkeitsrecht allenfalls geringfügig beeinträchtigt.“
Der Verletzte kann folglich nicht in presseinterne Vorgänge eingreifen – hier die presseinterne Weitergabe von Fotos durch eine Bildagentur an einen Verlag, die nach sehr optimistischer Einschätzung des BGH nur eine „geringfügige Beeinträchtigung“ darstellt -, jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen die letztendliche Veröffentlichung in der Presse angreifen.
Die Entscheidung stärkt einerseits die Pressefreiheit, zeigt jedoch andererseits deutlich, dass sich eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung durch widerrechtliche Veröffentlichungen nur durch einstweilige Verfügungen wirksam stoppen lassen, bei denen es auf Stunden ankommen kann. Darüber berichteten wir bereits z. B. im Hinblick auf „Tatort Internet“ hier. (ca)