Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder des Urheberrechts?
Wie der MDR berichtet, wurde die zunächst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für „Helene Fischer“ gegen die NPD erwirkte einstweilige Verfügung nach eingelegtem Widerspruch und mündlicher Verhandlung wieder aufgehoben. Der offensichtlich auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Helene Fischer gestützte Antrag wurde somit erstinstanzlich zurückgewiesen, weil das Persönlichkeitsrecht der Künstlerin letztlich nicht ausreichend stark beeinträchtigt werde. Die Anwälte von Frau Fischer haben bereits angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Gleichzeitig kündigten die Anwälte der NPD an, dass sie nunmehr auch Widerspruch gegen die von der Band „Wir sind Helden“ erwirkte Verfügung einlegen würden. Der aktuelle Antrag der „Höhner“ stützt sich offensichtlich nicht auf das Persönlichkeitsrecht, sondern auf das ebenfalls tangierte Urheberrecht. So weisen die Höhner auf ihrer Homepage ausdrücklich auf das betroffene Urheberrecht (HÖHNER und die Urheber) hin und distanzieren sich vom Gedankengut der NPD.
Urheberpersönlichkeitsrecht
Hintergrund dieser Verteidigung ist offensichtlich der Grundgedanke des Schutzes ideeller Interessen durch das Urheberrecht. Den in der Praxis dominierenden Verwertungsrechten hat der Gesetzgeber in §§ 12-14 UrhG das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht voran gestellt. In § 11 S. 1 UrhG schützt das Urheberrecht „den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk“. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt damit das geistige Band, das den Urheber mit seinem Werk als einem manifestierten Teil seiner eigenen Persönlichkeit verbindet. Problematisch ist aber, dass die „Höhner“ die fraglichen Songs bereits veröffentlicht haben. Nach § 6 Abs. 1 UrhG ist ein Lied veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Das dem Urheber in § 12 Abs. 1 UrhG als Urheberpersönlichkeitsrecht gewährte Ausschließlichkeitsrecht, über das „Ob“ und das „Wie“ einer Veröffentlichung zu bestimmen, besteht immer nur in Bezug auf die erste Veröffentlichung. Sobald eine Band also einer ersten Veröffentlichung zugestimmt hat, ist das Veröffentlichungsrecht aus § 12 UhG verbraucht und die Band kann sich zumindest nicht mehr auf Grundlage von § 12 UrhG gegen unautorisierte Veröffentlichungen wehren.
Verletzung von Verwertungsrechten
In Betracht kommt neben einer Geltendmachung von Urheberpersönlichkeitsrechten ein Vorgehen wegen einer Verletzung von Verwertungsrechten nach §§ 97, 15ff. UrhG. Eine solche Verletzung erscheint aber aufgrund der gängigen Zwischenschaltung von Verwertungsgesellschaften ebenfalls problematisch. In der Regel darf beispielsweise die GEMA als Verwertungsegsellschaft Dritten ein Nutzungsrecht für öffentliche Veranstaltungen einräumen. Zu prüfen ist dann immer der konkrete Umfang und Zusammenhang der Nutzung der Lieder. Ähnlich wie beim Persönlichkeitsrecht kommt es damit auf den konkreten Einzelfall an. Wenn ein Lied ausdrücklich als konkrete Werbung für eine bestimmte Partei genutzt wird, ist es möglich, dass eine solche Nutzung nicht mehr von der generellen Rechteinräumung über eine Verwertungsgesellschaft gedeckt ist.
Es bleibt also aus juristischer Sicht spannend. Nach Informationen von Radio Köln wurde die von der Band „Höhner“ beantragte einstweilige Verfügung bereits erlassen. Ob sie Bestand haben wird und ob sich auch weitere Künstler gegen die Nutzung ihrer Lieder durch die NPD wehren werden, ist abzuwarten. Dass man sich durchaus mit Erfolg gegen eine Vereinnahmung durch die NPD wehren kann, hat in der Vergangenheit in zwei Fällen Thilo Sarrazin gezeigt. Wir berichteten hier und hier. (ha)