Aus der mündlichen Urteilsbegründung des Landgerichts Mannheim im Fall Kachelmann:
„Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut. Aber auch sie kennt Grenzen. Diese Grenzen existieren offensichtlich im Internet nicht. Vorwiegend hinter der Fassade der Anonymität wurden im Verlauf des Verfahrens in den Meinungsforen, Blogs und Kommentaren im Internet die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten, der Nebenklägerin, aber auch des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten immer wieder mit Füßen getreten, ohne dass die Möglichkeit bestanden hätte, sich dagegen in irgendeiner Weise effektiv zur Wehr zu setzen.“
Mich trifft der Schlag: In diesem so genannten Internet werden anonym schwerwiegende Rechtsverletzungen begangen, gegen die man sich nicht effektiv zur Wehr setzen kann? Kann ja wohl nicht wahr sein! Am Ende gibt es außerhalb des Mannheimer Richterzimmers wahrscheinlich sogar schon Fernsprechsverkehrsteilnehmer ohne Wählscheibentelefon!
Im Ernst: Es ist interessant zu beobachten, dass dieser Satz erst jetzt durch einen Richter ausgerechnet in einem Strafverfahren, das mit Äußerungsrecht nichts zu tun hatte und dazu noch im Fall Kachelmann fallen gelassen wird.
Denn nicht nur aufgrund Seiten wie „I share gossip“, sondern auch mit Hinblick auf herkömmliche Meinungsforen und mittlerweile sogar anwaltliche Werbemaßnahmen und die Art und Weise, wie dort sensible Daten veröffentlicht, Menschen beschimpft und herabgewürdigt, Unwahrheiten verbreitet werden und unlauter geworben wird, sind wir bereits seit längerem fassungslos, dass oft noch nicht einmal die Gerichte bereit sind, diesem Treiben ein Ende zu bereiten, sondern beim Thema „Internet“ schlicht die Flucht ergreifen.
Den Grund für diese Verweigerungshaltung haben wir bisher vergeblich gesucht. Vielleicht ist er banaler als wir dachten und hat mit rechtlichen Erwägungen gar nichts zu tun.
Anscheinend muss die Internetschmutzwelle erst einmal in Richtung Elfenbeinturm schwappen, damit die Richterschaft einsieht, dass es höchste Zeit ist, bereits vorhandene Vorschriften aus dem Datenschutzrecht, dem Urheberrecht, dem Wettbewerbsrecht und dem Persönlichkeitsrecht einfach einmal unbefangen auf das unbekannte Wesen „Internet“ anzuwenden. (la)
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