Langsam kommt Licht in das Dunkel des neuen Urheberrechts. Das Landgericht Frankfurt hatte sich erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das analoge Mitschneiden von Napster-Downloads eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Der mittleweile gebührenpflichtige Online-Dienst untersagte dem Verkäufer der Software „Napster DirectCut“ mit dieser Entscheidung (AZ: 2-06 O 288/06) im Eilverfahren deren Vertrieb.
Die Software ermöglicht es dem Nutzer, die durch das DRM-Verfahren geschützten Musikdateien von Napster umzuwandeln und auch nach Kündigung der Download-Flatrate von Napster weiter zu nutzen.
Napster sah darin eine Verletzung des Urheberrechts (§ 95 a UrhG) – das Gericht wies dies jeoch mit einleuchtenden Argumenten zurück: “ Wenn der Nutzer bei bestehendem digitalen Kopierschutz eine analoge Kopie zieht, liegt jedoch keine Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme vor. Der technische Kopierschutz ist insoweit nicht wirksam. Das DRM-System der Antragstellerinnen zielt nicht darauf ab, analoge Kopien der Dateien zu verhindern. Dies wäre letztlich auch nicht realisierbar, weil das analoge Signal immer zumindest durch externe
Geräte aufgefangen werden kann. Die Wirksamkeit hinsichtlich analoger Kopien ist deshalb nicht gegeben“, so die Richter.
Allerdings: Der Vertrieb der Software sei wettbewerbswidrig und aus diesem Grund zu verbieten. Die in Anspruch genommene Softwarefirma ermögliche es dem Nutzer, gebührenpflichtige Leistungen von Napster quasi kostenlos zu nutzen und behindere damit den Wettbewerb. Außerdem verleite die Firma die Napster-Kunden zu vertragswidrigem Verhalten.
Fazit: die Nutzung solcher Programme stellt – sofern der Kopierschutz „analog“ umgangen wird, nicht unbedingt eine Urheberrechtsverletzung dar. Allerdings ist der Vertrieb solcher Programme unzulässig. Mit seiner Argumentation dürfte das Gericht die Richtung für die künftige Auslegung der neuen gesetzlichen Regelungen vorgegeben haben.
David Ziegelmayer