Dieser Meinung angeschlossen hatte sich das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2007, Az. 4 W 1/07).
Das Argument, dass der Gesetzgeber die Formulierung innerhalb seiner Musterwiderrufsbelehrung genau so vorgegeben hat und es daher keinen Gesetzesverstoß darstellen könne, wenn man sich an diese Vorgabe halte, wollten die Gerichte nicht gelten lassen.
Zwei neue Entscheidungen sehen das offenbar anders.
Das OLG Köln (OLG Köln, Urt. v. 03.08.2007, Az. 6 U 60/07) hatte die Formulierung
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“
zu beurteilen und führt dazu aus:
„Der Beginn der Widerrufsfrist wird im Streitfall nicht (wie in der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV) ausschließlich an den „Erhalt dieser Belehrung“ geknüpft. Vielmehr wird für den Fristbeginn zu Gunsten des Verbrauchers zusätzlich ein „Erhalt der Ware“ vorausgesetzt, (was im Hinblick auf § 312d Abs. 2 BGB auch zutreffender sein dürfte, vgl. Buchmann, a.a.O.; Woitkewitsch, MDR 2007, 630 [631]). Damit unterscheidet sich die verwendete Formulierung von obergerichtlich bereits beurteilten Fallgestaltungen, wo der Eindruck entstehen konnte, als ob der Fristlauf entweder nur vom Warenerhalt oder nur vom Erhalt der im Internet veröffentlichten Belehrung abhinge (KG, NJW 2006, 3215 = MMR 2006, 678: „frühestens mit Erhalt der Ware“; KG, MMR 2007, 185 und OLG Hamm, MMR 2007, 377: „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“; andere veröffentlichte Entscheidungen hatten sich – soweit ersichtlich – nicht mit Belehrungen über den Fristbeginn zu befassen).
Hier wird der Verbraucher dagegen deutlich darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor er Ware und Belehrung erhalten hat. Damit ist zum einen hinreichend klargestellt, dass es für den Fristbeginn keinesfalls auf den Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnisnahme von der Belehrung auf der Angebotsseite des Verkäufers im Internet ankommt. Zum anderen wird dem Verbraucher zutreffend mitgeteilt, dass er neben der Ware eine Belehrung erhalten muss, damit die Frist in Gang gesetzt wird; dabei verdeutlicht ihm bereits der durch die Formulierung hergestellte Zusammenhang mit dem Warenerhalt, dass für den „Erhalt“ dieser Belehrung mehr erforderlich ist als das Lesen der Angebotsseite im Internet.“
Das OLG Hamburg (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 12.09.2007, Az. 5 W 129/07) geht sogar noch einem Schritt weiter. Ihm genügt die Formulierung:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“
Begründet wird dies vom Gericht wie folgt:
„In diesem Punkt entspricht die Belehrung des Antragsgegners nämlich dem Mustertext gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV. Zwar ist dieser Mustertext jedenfalls insofern unvollständig, als er § 312 d Abs.2 BGB nicht berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung ist es für den Fristbeginn bei der Lieferung von Waren im Fernabsatz nämlich zusätzlich erforderlich, dass die Ware beim Empfänger eingeht (s. dazu auch Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 14 BGB-InfoV Rn.5). Nach Auffassung des Senats stellt es aber zumindest keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG dar, wenn die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist dem Mustertext des Gesetzgebers folgt, selbst wenn dieser unvollständig ist. Es wäre ein Überspannung der Pflichten eines Gewerbebetreibenden, wenn man verlangen wollte, dass er in dem überaus komplizierten und verschachtelten Fernabsatzrecht klüger sein soll als der Gesetzgeber.“