OLG Frankfurt hebt Entscheidung des Landgerichts auf
Ohne dass diese Behauptung ausdrücklich aufgestellt wurde, sah das Oberlandesgericht durch verschiedene, im Gesamtbild unmissverständliche, Äußerungen, die nahelegten, dass ein Großteil der über 20.000 Fans „gekauft“ seien, das Persönlichkeitsrecht der von LHR vertretenen Antragstellerin verletzt. Das OLG änderte die vorherige Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Beschluss v. 19.3.2013, Az. 2-03 O 98/13) ab, das die Aussagen noch unzutreffend als zulässige Meinungsäußerungen gewertet hatte.
Fankauf keine „redliche“ Werbemaßnahme
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der „Kauf“ von Facebookfans zwar rechtlich umstritten sein mag, dieser aber jedenfalls vom Verkehr nicht als seriöse Werbemaßnahme wahrgenommen wird. Es muss daher nicht nur vom „Fankauf“ als solchen abgeraten werden, sondern insbesondere auch davon, Dritten diesen öffentlich zum Vorwurf zu machen.
Ordnungsgeld bis 250.000 € und Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jetzt in der bundesweit ersten Entscheidung die Unterstellung eines Kaufs von Facebook-Fans per einstweiliger Verfügung verboten. Dem Antragsgegner droht bei einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und er hat die Verfahrenskosten beider Instanzen zu tragen.
Rechtsanwältin Nina Haberkamm von der Kanzlei LHR:
„Die Entscheidung ist ein deutlicher Fingerzeig darauf, dass die Problematik rechtswidriger öffentlicher Äußerungen von den Gerichten in Deutschland sehr ernst genommen wird. Insbesondere durch soziale Netzwerke wie Facebook ist die Anzahl von Persönlichkeitsrechtsverletzungen enorm gestiegen, weil jedermann überall seinen Kommentar abgeben kann und sich dabei oftmals nicht über die Tragweite der Äußerung bewusst ist. Zudem zeigt das Urteil deutlich auf, dass man sich nicht hinter zweideutigen und indirekten Formulierungen oder Fragestellungen verstecken kann, wenn der eigentliche Kern der Aussage rechtsverletzend ist.“