Der Ausrüstervertrag im Esport

Der Ausrüstervertrag im Esport

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In der Vergangenheit haben wir bereits in unserer vierteiligen Beitragsreihe Sportrecht ausführlich die Besonderheiten des Ausrüstervertrages vorgestellt.

Dabei haben wir den Fokus auf den Fußball und die Zusammenarbeit mit GOKIXX gelegt.

Der folgende Artikel ist dem Ausrüstervertrag im Esport gewidmet und hält nochmals vor, was bei der Ausgestaltung beachtet werden sollte.

Ausrüstervertrag als Unterfall eines Sposoringvertrages

Je höher die Bekanntheit, die Medienpräsenz und größer der Erfolg des Esportlers, desto weiter das Interesse der Produkthersteller, die Stars mit ihren Produkten und ihrer eigenen Marke auszurüsten. Der Ausrüstervertrag ist eine individuelle Vereinbarung zwischen einem (Sport-) Artikelhersteller und einem Sportler, Produkte des Herstellers unter bestimmten Bedingungen zu repräsentieren. Er ist somit ein Unterfall des klassischen Sponsoringvertrages, da die typische Förderleistung und kommunikative Gegenleistung des Sponsorvertrages im Einzelfall im Ausrüstervertrag gar nicht vorhanden sein muss. Insoweit bestehen für den Esport-Bereich keine Besonderheiten.

Grundlegende Bestimmungen

Wie für jede andere Vertragsart, gibt es auch im Ausrüstervertrag Vereinbarungen, die typischerweise getroffen werden und getroffen werden sollten.

Vertragsparteien:

Dass auch der Ausrüstervertrag der Vereinbarung einzelner Vertragsparteien unterliegt, erklärt sich von selbst. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, ob der Artikelhersteller lediglich einen Esportler oder ein ganzes Team mit seinen Artikeln ausrüsten will. Insbesondere sollte der Ausrüster sich bewusst sein, welche Games der Esportler spielt. Ego-Shooter sind beispielsweise nach wie vor als gewaltverherrlichende Spiele in der Gesellschaft nicht gerne gesehen oder akzeptiert. Hier sollte der Ausrüste vor Vertragsschluss sicher gehen, dass er sich nicht nur einer Zusammenarbeit mit dem Esportler verpflichtet, sondern auch seine eigene Marke mit dem Spieltitel identifiziert sehen will.

Achtung bei Minderjährigen: Es ist nicht unüblich, dass Artikelhersteller sich junge Talente auserkoren, um sie dann dank einer langfristigen Vertragsausgestaltung auch im Profibereich zu begleiten. Für die vertragliche Ausgestaltung mit einem Minderjährigen gelten auch hier die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Jugendliche Esportler zwischen dem achten und der Vollendung des 17. Lebensjahres sind nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Das hat zur Folge, dass sie für einen wirksamen Vertragsschluss die Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten vorlegen müssen. Das hat den Hintergrund, dass der Ausrüstervertrag mit Verpflichtungen verbunden werden kann, die für den Jugendlichen nicht (immer) lediglich rechtlich vorteilhaft sind, er also zu einer Leistungserbringungen verpflichtet wird. Dafür reicht es schon aus, wenn er den Artikel in den sozialen Medien oder im Streaming präsentieren muss, was von ihm selbst vielleicht gar nicht als eine lästige Pflicht wahrgenommen wird. Eine Ausnahme kann hier bei geschenkten Artikeln bestehen, die keine Verpflichtungen für den beschenkten Jugendlichen nach sich ziehen. 

Vertragslaufzeit:

Zudem müssen sich die Vertragsparteien über die Laufzeit des Ausrüstervertrages einigen. Es kann sich hier um einen befristeten oder unbefristeteren Vertrag handeln. In jedem Fall sollten Regelungen bezüglich einer (vorzeitigen) Vertragsbeendigung vereinbart werden. Dazu zählen besondere Gründe einer außerordentlichen Kündigung (z.B. für den Fall eines Cheating- oder Dopingversuchs des Esportlers) sowie andere Vertragsbrüche (z.B. Knebelung oder sittenwidriger Ausnutzung der Unerfahrenheit des Esportlers).

Achtung bei sog. Vorkaufsrechtsklauseln: Dieses „Matching Right“ wird für den Fall vereinbart, dass der Ausrüstervertrag ausläuft und dem bereits ausgerüsteten Esportler neue Ausrüsterangebote konkurrierender Produkthersteller vorliegen. In dieser Klausel ist vereinbart, dass dem bisherigen/aktuellen Ausrüster als Inhaber des „Matching Rights“ die Angebote der Konkurrenz vorgelegt werden müssen. Er kann dann selbst entscheiden, ob er den laufenden Ausrüstervertrag unter den Konditionen, die dem Spieler seitens des Konkurrenten angeboten wurden, fortführen will. Wenn der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht, darf der Konkurrent sein Angebot nicht nachbessern. Der Ausgestaltung dieser Spezialklausel sind auch im Esport keine Grenzen gesetzt. Jedoch hat sie immer den Zweck, den bisherigen Ausrüster vor Konkurrenz zu schützen, nachdem er den einzelnen Spieler unter dem Vertrauen darauf, dass dieser einmal ein Profi werden würde, jahrelang mit seinen Produkten ausgestattet und ihn auf seinem Weg unterstützt hat.

Rechtseinräumung: 

Der Artikelhersteller verpflichtet sich in dem Ausrüstervertrag, dem Esportler unentgeltlich Produkte (z.B. Ausrüstung oder Lifestyle-Produkte) zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Esportler, die Marke und das Produkt medienwirksam und in eigenen Fällen auch branchenexklusiv zu vertreten. Das kann individuell vereinbart weltweite Werberechte für eine gesamte Produktpalette oder einzelne Werbeauftritte mit einem einzigen Produkt beinhalten. 

Besondere Ausrüstungsgegenstände des Esports:

Die Besonderheit des Esport ist, dass er so individuell ist, wie seine Spiele. Jeder Esportler hat je nachdem, was er für ein Spieltitel ausübt, andere Bedürfnisse. Für Teamspiele bedarf es beispielsweise eines guten Headsets, das die Kommunikation und Taktikabsprachen zwischen den einzelnen Spielern erleichtert. Für andere Spieltitel benötigt der Esportler vielleicht eine ergonomische Tastatur oder eine Maus, die er auch mit der linken Hand bedienen können sollte. Auch eine Gamer-Brille mit einem Blaulichtfilter, die die Augen des Spielers vor übermäßigem Bildschirmlicht und damit der Verschlechterung des Sehvermögens schützen soll, gehört regelmäßig zu der Ausrüstung eines Esportlers dazu. In jeden Fall sollte aber vereinbart werden, ob der Ausrüstungsgegenstand in das Eigentum des Esportlers übergeht oder nach Beendigung der Zusammenarbeit an der Ausrüster zurückgegeben wird. 

Vertragsstrafen:

Neben den Vereinbarungen, die zum (sofortigen) Vertragsabbruch führen können (z.B. fristlose Kündigung), werden in der Regel auch Vertragsstrafen für „mindere“ Fälle vereinbart. Beispielsweise kann der Esportler zur Teilerstattung der entgeltliche Verfügung verpflichtet werden, wenn er zu vereinbarten Werbeauftritten nicht erscheint oder sich an weitere Werbeabsprachen nicht hält und Konkurrenzprodukte repräsentiert. Auch sollte für den Fall von Streaming oder Turnierauftritten die AGB-Regelungen der Streamingplattform oder die Teilnahmebedingungen der Publisher und Turnierveranstalter bedacht werden, die ebenfalls Werbeeinschränkungen beinhalten können. 

Konkurrenzverhältnisse:

Wurde Branchenexklusivität vereinbart, darf der Spieler keine Produkte von konkurrierenden Marken bei Spielen, Wettkämpfen oder medienwirksamen Veranstaltungen verwenden. Zu kritischen Konfliktsituationen kommt es dann, wenn einzelne Exklusivitätsrechte zwischen Spielerausrüstern und Teamausrüstern bestehen bzw. vereinbart wurden. Genau für solche Fälle müssen auch Sonderregelungen in den jeweilen Verträgen vereinbart werden, wie mit solchen Situationen umgegangen werden soll, damit es nicht zu Vertragsstafen und Überschneidungen der Konkurrenzverhältnisse kommt. An dieser Stelle sollte der Esportler vor Vertragsschluss in Erfahrung bringen, ob sein Team bereits einen Ausrüster hat und unter welchen Konditionen der Vertrag läuft. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, sollte zukunftsorientiert gedacht und eine entsprechende Klausel vorsorglich vereinbart werden. 

Ein grober Umriss der grundlegenden Bestimmungen zeigt, dass der Ausrüstervertrag im Esport sich dem des im klassischen Sport bis auf ein paar kleine Besonderheiten gleicht.

Drei Stufen des Ausrüstervertrages auch im Esport

Auch im Esport wird der Ausrüstervertrag regelmäßig in drei Stufen geschlossen, die den Sportler von Stufe zu Stufe immer mehr in seinem sportlichen und privatem Umfeld einschränken. Auf erster Stufe bekommt der Esportler einen unentgeltlichen, grundlegenden Ausrüstungsgegenstand mehrer Ausrüster zum Testen.

Erweist er sich mit einem Hersteller zufrieden, wird auf zweiter Stufe eine Vereinbarung der Rechte für eine längerfristige Zusammenarbeit geschlossen. In Rahmen dessen erhält der Esportler in der Regel einen Einkaufsgutschein des Ausrüsters, um sich während der Vertragslaufzeit frei mit Produkten einzudecken. Auf dritter Stufe können dann Exklusivrechte im Rahmen von Premiumsponsoring oder Markenbotschaft vereinbart werden.

Während der Ausrüstervertrag auf der ersten Stufe häufig ohne eine umfangreiche Vereinbarung geschlossen wird, erfordern die Verträge auf der zweiten und dritten Stufe aufgrund des komplexen Leistungsaustauschs einen ausformulierten und möglichst detaillierten Vertrag zwischen dem Produkthersteller und dem Esportler.

Gerade wenn man am Anfang seiner Esportlerkarriere steht, können hohe Kosten auf die eigene Ausrüstung anfallen. Dabei sollte nicht an der Qualität der Produkte gespart werden. Denn gerade diese beeinflussen nicht nur den Erfolg, sondern längerfristig auch die Gesundheit. Auf der Suche nach einem Ausrüster, hilft entweder die Selbstinitiative durch selbstständige Kontaktaufnahme seitens des Esportlers oder das Aufsuchen einer Agentur, die regelmäßig Ausrüsterverträge vermittelt. 

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