Der EuGH hat mit Urteil vom 01.03.2012 (EuGH, Rechtssache C‑604/10) entschieden, dass Spielpläne z.B. für Fußballbegegnungen grundsätzlich dann keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn die Erstellung dieser Spielpläne
„durch eine Gesamtheit von Regeln, Parametern und organisatorischen Zwängen sowie von spezifischen Anfragen der betreffenden Vereine bestimmt [wird]“
und mithin die erforderliche geistige Schöpfungshöhe nicht gegeben ist (EuGH, a.a.O., Rn. 35).
Der EuGH führt weiter aus:
„In Bezug auf die Erstellung einer Datenbank ist dieses Kriterium der Originalität erfüllt, wenn ihr Urheber über die Auswahl oder Anordnung der in ihr enthaltenen Daten seine schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft […], und ihr damit seine „persönliche Note“ verleiht (Urteil Painer, Randnr. 92)„, (EuGH, a.a.O., Rn. 38).
Geklagt hatten zunächst die Vermarkter der englischen und schottischen Premier League (Football Dataco Ltd, Football Association Premier League Ltd, Football League Ltd, Scottish Premier League Ltd, Scottish Football League und PA Sport UK Ltd) gegen den Sportwettenanbieter Stan James (Stan James (Abingdon) Ltd und Stan James plc), den Sportinformationsdienst Enetpulse ApS sowie Yahoo! UK Ltd.
In der lehrbuchartigen Begründung stellt der EuGH zunächst richterweise fest, dass ein Spielplan zwar eine Datenbank im Sinne der EU-Datenbankrichtlinie darstellt (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 69/9/EG). So heißt es in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚Datenbank‘ eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.“
Der urheberrechtliche Schutz eines Datenbankwerkes entfaltet sich jedoch nach Art. 3 der Datenbankrichtlinie erst dann, wenn eine geistige Schöpfung des Urhebers vorliegt:
„Gemäß dieser Richtlinie werden Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich geschützt. Bei der Bestimmung, ob sie für diesen Schutz in Betracht kommen, sind keine anderen Kriterien anzuwenden.“
Da eine solch kreative Eigenleistung aufgrund der obigen Kriterien bei der Erstellung der Spielpläne nach Ansicht des EuGH nicht gegeben ist, scheidet daher auch der urheberrechtliche Schutz aus, da im Vordergrund der Planung eines solchen Spielplans die Effizienz der Paarungen (Auslastung der Stadien, weitere zu absolvierende Spiele der Mannschaften in anderen Ligen, Vermarktung im TV, etc.) steht.
Das Urteil ist auch für deutsche Vermarkter von Bedeutung. Eine Lizenzierung der Spielpläne der Bundesliga an Sportwettenanbieter durch die DFL wird künftig wohl nicht mehr erfolgen.
Das Urteil des EuGH sollte zum Anlass genommen werden, einen Tipp für die aktuellen Bundesligabegegnungen abzugeben:
Berlin | Bremen | 0:5 |
Hamburg | Stuttgart | 1:1 |
K´Lautern | Wolfsburg | 3:1 |
Freiburg | Schalke | 2:0 |
Leverkusen | Bayern | 0:0 |
Hannover | Augsburg | 1:2 |
Dortmund | Mainz | 4:2 |
Hoffenheim | Köln | 0:3 |
Nürnberg | M´Gladbach | 2:1 |
Und bevor Irritationen über den Fußballverstand dieses von verschiedenen Seiten beeinflußten Tipps aufkommen: So wie man mit Liebe kochen kann, kann man auch mit Herz tippen. (ha, cr)