Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tag auf eine Vorlage des BGH entschieden, dass der Vekäufer dem Kunden auch die ursprünglichen Versandkosten, also die Hinsendekosten erstatten muss, wenn dieser den Kaufvertrag im Fernabsatz wirksam widerruft. (la)
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19.12.2024