Den befragten Anwälten wurde ein „einfacher“ Fall gestellt, den der BGH erst am 10.07.2007 entschieden hatte. „Der Fall lässt sich leicht schildern – und leicht lösen„, so Finanztest. Damit musste man sich mit Verkehrsrecht auskennen und auf Zack sein, denn bis BGH-Entscheidungen veröffentlicht werden kann Zeit vergehen. Wir kennen uns damit nicht aus, wollen aber die sachverständigen Kollegen gerne mit dem kleinen Finanztest-Quiz erfreuen. Die Auflösung gibt es unten als Link:
BGH VI ZR 120/06Ein Sachverständiger stellt fest, dass der Wagen einers Unfallopfers einen Wiederbeschaffungswert von 3 500 Euro und einen Restwert von 400 Euro hat. Die Reparatur würde 7 200 Euro kosten. Der Autobesitzer will seinen Wagen notdürftig reparieren und weiter fahren und verlangt vom Versicherer des Gegners Schadenersatz. Der Versicherer ist bereit, den Wiederbeschaffungswert von 3 500 Euro zu zahlen – abzüglich des Restwerts, den er in Höhe von 1 100 Euro abziehen will. Der Versicherer argumentiert, dass ein Restwerthändler aus dem Internet für das Auto so viel bietet.