Am 18. Juni 2012 war in der taz ein Artikel zum Verhältnis zwischen Sarrazin und den Medien erschienen. Darin heißt es, Sarrazin werde
„inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss … fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?“
Herr Sarrazin wehrte sich dagegen mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt.
Das sah allerdings die Schwelle zur Schmähkritik „noch nicht überschritten“. Denn Schmähkritik sei dadurch gekennzeichnet, dass es nicht um eine Sache, sondern vorrangig um „die Diffamierung einer Person“ gehe. Der beanstandete Artikel setze sich aber klar mit dem Verhältnis Sarrazins zu Journalisten auseinander. Als „Person des öffentlichen Lebens“ müsse der umstrittene Autor dabei auch „überzogene Formulierungen“ und „polemische oder überspitzte Kritik“ ertragen. Diese sei von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt.
Dieser Meinung schloss sich das Oberlandesgericht Frankfurt an und wies die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde zurück.
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 14.9.2012
Fazit:
Bei dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt dürfte es sich um einen Grenzfall handeln, den man sicherlich auch anders sehen kann. Fest steht jedenfalls, dass eine Person, die sich anders als Herr Sarrazin bisher nicht in der Öffentlichkeit gezeigt und vor allem auch nicht mit scharfen Thesen hervorgetan hat, es auch weiterhin nicht dulden muss, mit Huren oder Drübersteigern gleichgesetzt zu werden.
Im Fall Sarrazin war dies offenbar deswegen anders, weil das Gericht den Vergleich mit Prostituierten und Bordelldingern in dem Artikel als eine zulässige Auseinandersetzung mit Sarrazins Umgang mit der Presse sah: Schnell, billig, unverbindlich. (la)
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