…in ihrem Unterlassungsbegehren. Der Bundesgerichtshof, sonst für seine angeblich pressefeindlichen Urteile gescholten, hat Franzi van Almsick mit ihrem Antrag scheitern lassen,
„es zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin, die sie in ihrem privaten Alltag zeigen, zu verbreiten.“
Das muss nicht sonderlich verwundern, denn ein derart weitgehender Unterlassungsanspruch ist eigentlich nicht denkbar, sondern muss konkret benannt werden. Interessanter ist, dass die Vorinstanzen trotz einer vom Verlag abgegebenen Unterlassungserklärung auch die Verbreitung „kerngleicher“, also ähnlicher Bilder aus dem Badeurlaub, untersagt haben. Denn in der Regel versteht es sich bei der Auslegung einer Unterlassungserklärung von selbst, dass „kerngleiche“ Verstöße vom Verbot Umfasst sind. Leider liegt mal wieder nur eine Pressemeldung des BGH vor.
Es dürfte aber klar sein, dass kein Prominenter (oder sonstiger Mensch) einen ewig währenden vorbeugenden Anspruch darauf bekommt, dass seine Privatsphäre bei der öffentlichen Berichterstattung automatisch abgeschottet ist. (zie)
PM des BGH