Es ging um den Kauf eines gebrauchten Mercedes-Benz PKW, bei welchem formularmäßig durch den Hersteller garantiert wurde, dass an dem Fahrzeug keine Durchrostung von innen nach außen eintritt. Dies wurde für einen Zeitraum von 30 Jahren garantiert, als Voraussetzung jedoch angegeben, dass regelmäßige Wartungsdienste nach näher konkretisierten Vorgaben des Herstellers in Vertragswerkstätten ausgeführt werden müssen.
Des Klägers PKW war an der Heckklappe durchgerostet. Die Wartungsarbeiten hatte der Kläger nicht in Vertragswerkstätten durchführen lassen. Dennoch beanspruchte der Kläger nun Leistungen aus der Garantie. Der Streit drehte sich letztlich darum, ob die verwendete Klausel in den Garantiebedingungen wirksam ist.
Diese Frage hat der BGH klar beantwortet. Die Klausel, mit der die Garantie nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Wartungsdienste in Vertragswerkstätten durchgeführt werden ist wirksam. Es liegt keine unangemessene Benachteiligung des Käufers vor. Der Fahrzeughersteller versuche lediglich auf legitime Weise eine Kundenbindung an die Vertragswerkstätten zu erreichen.
Welche Folgen hat das Urteil für Garantienehmer bzw. Garantiegeber?
Der Garantienehmer sollte bei der Gewährung von Garantien auch die Garantiebedingungen durchlesen. Wer sich blind darauf verlässt, daß eine Herstellergarantie gewährt wird kann später im Falle der potentiellen Inanspruchnahme böse erwachen.
Dem Garantiegeber wird durch die Entscheidung des BGH wieder einmal aufgezeigt, daß es Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gewährung von Garantien gibt. Jeder Hersteller von Produkten kann und sollte überprüfen, ob seine Garantiebedingungen eventuell zu weitgehend sind. Allerdings sollte auch jeder Garantiegeber dringend überprüfen, ob seine Garantiebedingungen überhaupt bestimmt genug sind. Sollten hier unvollständige Regelungen verwendet werden, so können wettbewerbsrechtliche Verstöße vorliegen. (ro)