Die Frage ist allerdings, ob nicht auch der Gesetzentwurf „zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ irgendwann wieder von der Rechtsprechung kassiert werden muss. Denn unausgegorene Kompromisse haben dazu geführt, dass die großen Streitpunkte „Auskunftsanspruch gegen Provider“ und „Abmahnkostendeckelung“ in völlig schwammige Gesetzestexte gefasst werden sollen. So berichtet das Intitut für Urheber- und Medienrecht über den Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegen Provider:
„Dabei sah die bisherige Entwurfsfassung des § 101 UrhG vor, dass der Dritte »im geschäftlichen Verkehr« und der Verletzer »in gewerblichem Ausmaß« gehandelt haben müssen, während die Gesetzesbegründung dieses Kriterium für letztere in der Regel bei einem »gewerblichen Ausmaß« als gegeben ansah, wenn es über das hinausgehe, was einer Nutzung zum privaten Gebrauch entspreche. Wie »DasParlament« nun in seiner Ausgabe vom 31.3.2008 berichtet, soll sich dies zukünftig verstärkt an der mit der Rechtsverletzung verbundenen Schadenshöhe ausrichten. Als Beispiel nannte Günter Krings (CDU) das Bereitstellen zum Download eines eines ganzen Musikalbums oder eines Films, der in Deutschland noch gar nicht angelaufen sei.“