Eine Rechtspflegerin will dem Mandanten keine Beratungshilfe gewähren – die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen.
Wir müssen uns wundern: Der Mandant hatte im Internet eine Ware bestellt, die offenbar falsch beschrieben worden war – ein klarer Gewährleistungsfall. Obendrein war der Widerruf des Kaufvertrages möglich. Der Verkäufer stellte sich stur.
Die Rechtspflegerin auch: „[…]Außerdem hätte sich der Antragsteller sodann selbst schriftlich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen können. Das hat er offenbar nicht getan. E-Mails reichen insoweit nicht aus.“
Hallo? Seit wann kann man einen Kaufvertrag per E-Mail nicht widerrufen oder sonst seine Rechte geltend machen? Ein Blick ins Gesetz könnte helfen. (zie)