In einem aktuellen Fall, in dem über die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften sowie die Einhaltung einer Unterlassungserklärung gestritten wird, haben uns die Kollegen mit einer originellen Argumentation überrascht.
Es wurde vorgetragen, dass ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe, da kein Erstbegehungstatbestand gegeben sei und damit die Wiederholungsgefahr nicht vorliege. Dies allein wäre nicht erwähnenswert gewesen. Im streitigen Fall wurde jedoch das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr von den Kollegen verneint, weil der Anspruchsgegner den Verstoß nicht noch einmal begehen werde, da der Geschäftsbetrieb des Gegners aufgelöst werden soll.
Diese Argumentation verwunderte insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass neben wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen insbesondere eine Vertragsstrafe aus der abgegebenen Unterlassungserklärung geltend gemacht wurde. Es war also nicht das erste Mal, dass der Gegner gegen das Wettbewerbsrecht verstieß. Wie die Argumentation der Gegenseite mit § 8 Abs. 1 UWG zu vereinbaren ist, erschließt sich uns nicht. Denn dieser lautet:
„Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.“
Zwar ist die Wiederholungsgefahr Tatbestandsvoraussetzung im Falle eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, dennoch ist diese gegeben, wenn die Wiederholung des unzulässigen Verhaltens ernsthaft zu besorgen ist. Ist es zu einem Verstoß gekommen, wird die Wiederholungsgefahr zunächst vermutet.
In unserem aktuellen Fall ist es bereits zum wiederholten Male zu Verstößen gekommen, so dass auch die Wiederholungsgefahr ernsthaft zu besorgen ist. Will der Verletzer die Wiederholungsgefahr ausräumen muss er diese widerlegen. Dies gelingt jedoch nicht allein damit, dass behauptet wird, dass das Geschäft aufgegeben wird und kein Handel mehr stattfindet. Vielmehr wird die Wiederholungsgefahr erst durch die Abgabe einer strafbewehrten, unwiderruflichen und bedingungslosen Unterlassungserklärung ausgeräumt.
Dies ist auch sinnvoll, denn die Unterlassungspflicht ist höchstpersönlicher Natur. Könnte der Verletzer die Wiederholungsgefahr stets damit ausschließen, dass er sein Geschäft aufgibt, könnte ein Anspruch auf Unterlassung schlicht nicht durchgesetzt werden. Gleichwohl bestünde aber die Gefahr, dass der Verletzer abermals ein neues Geschäft eröffnet und sodann wieder gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Der Unterlassungsanspruch würde damit ins Leere laufen und Sinn und Zweck des Anspruchs würden konterkariert.
Fazit:
Eine Geschäftsaufgabe des Schuldners lässt die verlangte Wiederholungsgefahr daher nicht entfallen. (cr)
In einem aktuellen Fall, in dem über die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften sowie die Einhaltung einer Unterlassungserklärung gestritten wird, haben uns die Kollegen mit einer originellen Argumentation überrascht.
Es wurde vorgetragen, dass ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe, da kein Erstbegehungstatbestand gegeben sei und damit die Wiederholungsgefahr nicht vorliege. Dies allein wäre nicht erwähnenswert gewesen. Im streitigen Fall wurde jedoch das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr von den Kollegen verneint, weil der Anspruchsgegner den Verstoß nicht noch einmal begehen werde, da der Geschäftsbetrieb des Gegners aufgelöst werden soll.
Diese Argumentation verwunderte insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass neben wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen insbesondere eine Vertragsstrafe aus der abgegebenen Unterlassungserklärung geltend gemacht wurde. Es war also nicht das erste Mal, dass der Gegner gegen das Wettbewerbsrecht verstieß. Wie die Argumentation der Gegenseite mit § 8 Abs. 1 UWG zu vereinbaren ist, erschließt sich uns nicht. Denn dieser lautet:
„Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.“
Zwar ist die Wiederholungsgefahr Tatbestandsvoraussetzung im Falle eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, dennoch ist diese gegeben, wenn die Wiederholung des unzulässigen Verhaltens ernsthaft zu besorgen ist. Ist es zu einem Verstoß gekommen, wird die Wiederholungsgefahr zunächst vermutet.
In unserem aktuellen Fall ist es bereits zum wiederholten Male zu Verstößen gekommen, so dass auch die Wiederholungsgefahr ernsthaft zu besorgen ist. Will der Verletzer die Wiederholungsgefahr ausräumen muss er diese widerlegen. Dies gelingt jedoch nicht allein damit, dass behauptet wird, dass das Geschäft aufgegeben wird und kein Handel mehr stattfindet. Vielmehr wird die Wiederholungsgefahr erst durch die Abgabe einer strafbewehrten, unwiderruflichen und bedingungslosen Unterlassungserklärung ausgeräumt.
Dies ist auch sinnvoll, denn die Unterlassungspflicht ist höchstpersönlicher Natur. Könnte der Verletzer die Wiederholungsgefahr stets damit ausschließen, dass er sein Geschäft aufgibt, könnte ein Anspruch auf Unterlassung schlicht nicht durchgesetzt werden. Gleichwohl bestünde aber die Gefahr, dass der Verletzer abermals ein neues Geschäft eröffnet und sodann wieder gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Der Unterlassungsanspruch würde damit ins Leere laufen und Sinn und Zweck des Anspruchs würden konterkariert.
Fazit:
Eine Geschäftsaufgabe des Schuldners lässt die verlangte Wiederholungsgefahr daher nicht entfallen. (cr)