Geschwärzte BUNTE: Der besondere Schutz von Kindern

Wir berichteten jüngst hier über eine weitere Fehde zwischen der Boulevard-Presse und Mitgliedern der monegassischen Fürstenfamilie. Der Burda-Verlag hatte über seine Zeitschrift BUNTE Fotos von Charlotte Casiraghi mit ihrem Baby sowohl auf der Titelseite als auch im eigentlichen Bericht veröffentlicht. Wohl in der Gewissheit, dass dies den Absatz steigern, gleichzeitig aber wohl nicht unkommentiert von der Abgebildeten und ihren Anwälten hingenommen werden wird, schrieb die BUNTE vorgreifend in ihrem Artikel in Bezug auf die Veröffentlichung der Bilder: „Charlotte scheint verstanden zu haben […] dass Raphaël mitnichten ein rein privates Baby ist.“

Nein, das hatte Charlotte nicht verstanden. Es folgte eine juristische Auseinandersetzung, in welcher Charlotte sogar andersherum die BUNTE von ihrem Verständnis in Bezug auf Privatsphäre und auf das Persönlichkeitsrecht von Kindern überzeugen konnte. Nach dem Motto „Man kann es ja mal probieren“, musste die BUNTE sämtliche Fotos nachträglich schwärzen, was die betroffene Ausagbe zu einem optischen Glanzstück der skurrilen Art machte.

Dass die BUNTE die Fotos nachträglich schwärzen musste, ist keine wirkliche Überraschung und war möglicherweise von den Rechts- und Marketingabteilungen des Verlages von vornherein einkalkuliert. Die Rechtsprechung behandelt entsprechende Fälle äußerst restriktiv im Sinne eines besonderen Schutzes von Kindern und Minderjährigen, da diese sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023). Und bei dieser Entwicklung sollen sie gerade nicht durch die Presse gestört werden.

Nur in Ausnahmefällen überwiegt das öffentliche Interesse an Kinderfotos gegenüber dem Persönlichkeitsrecht. Dies kann zum Besipiel der Fall sein, wenn das Kind gemeinsam mit seinen Eltern bewusst an einer öffentlichen Veranstaltung teilnimmt und sich damit bewusst der Öffentlichkeit zuwendet, wie es Charlotte Casiraghi nach dem Besuch eines Gala-Abends höchstrichterlich erfahren musste (vgl. BGH, GRUR 2004, 592, 593 – Charlotte Casiraghi: Besuch eines Gala-Abends). Auch in einem weiteren Fall entschied der Bundesgerichtshof gegen Charlotte Casiraghi, weil er von einer zumindest konkludenten Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung der Fotos ausging (vgl. BGH, GRUR 2005, 74, 75 – Charlotte Casiraghi II: Teilnahme an einem internationalen Reitturnier).

Im aktuellen Fall kann die Möglichkeit, dass sich das frischgeborene Kind bewusst der Öffentlichkeit zuwandte ohne tiefergehende Prüfung ausgeschlossen werden. Und dass Charlotte Casiraghi es nicht schaffte, das Baby den Paparazzi 7 Tage in der Woche jeweils 24 Stunden vorzuenthalten, kann auch durch die Befürworter der Boulevard-Presse nicht ernsthaft als konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung gewertet werden. (ha)

(Bild: © Jonathan Stutz – Fotolia.com)

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