Der Kollege Rechtsanwalt Clemens Kochinke berichtet in dem von ihm im Internet veröffentlichten German American Law Journal über die Schwierigkeiten, die amerikanische Urheber haben, Rechtsverstöße zu verfolgen.
Anders als in Deutschland ist die Verfolgung aufwändig und teuer. Demgegenüber hat der Geschädigte aber auch Anspruch auf viel höhere Schadensersatz Summen, als dies in Deutschland der Fall wäre.
Keine Impressumspflicht in den USA
Das liegt zu einem daran, dass es in USA keine Impressumspflicht gibt, so dass die Ermittlung des Betreibers der Internetseite, auf der zum Beispiel ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk veröffentlicht wird, erheblich schwerer ist, als in Deutschland. Ist der Schädiger jedoch ermittelt, kann dieser, ähnlich wie in Deutschland angeschrieben und zur Entfernung der Störung und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert werden. das Institut der so genannten Geschäftsführung ohne Auftrag, über das der Verletzer in Deutschland ziemlich einfach zur Zahlung der angefallenen Anwaltskosten verpflichtet werden kann, gibt es in den USA jedoch nicht.
Hohes und fast nicht vorhersehbares Prozesskostenrisiko
Führt dieses außergerichtliche Anschreiben nicht zum Erfolg, muss – wie in Deutschland – geklagt werden. Hier wird es allerdings für den Kläger spannend. Denn während die Kosten eines Rechtsstreits in Deutschland durch entsprechende gesetzliche Regelungen ziemlich genau – abgesehen von der Stellschraube des Streitwerts, an der das angerufene Gericht fast beliebig drehen kann – vorhersehbar sind, kommen in den USA zu den relativ geringen Gerichtskosten nicht vorhersehbare Anwaltskosten, die das hundert- oder sogar das tausendfache der gerichtlichen Gebühren ausmachen können. Hinzu kommt, dass noch nicht einmal sichergestellt ist, dass der Verlierer des Prozesses diese Kosten auch tragen muss. Das Gericht muss den Verletzer vielmehr ausdrücklich zur Übernahme der Prozesskosten verurteilen. Bleibt ein solches Urteil aus, trägt jede Partei ihre Kosten selbst.
150.000 USD für ein Foto
Als großer Vorteil stellt sich für den Kläger in den USA jedoch dar, dass dieser nach Eintragung des Urheberrechts beim Copyright Office in Washington, DC wegen der unerlaubten Verwendung eines Fotos einen gesetzlichen Schadensersatz von bis zu 150.000 USD zugesprochen bekommen kann (statutory damages) – und zwar alternativ zum tatsächlichen Schaden.
Fazit:
Der Fall, in dem ein geklautes Lichtbild den Rechtsverletzer 600 € kostete und das Spiegel-Online 2007 zu der etwas spöttischen Artikelüberschrift „600 Euro für ein Brötchen-Bild“ veranlasste, könnte in den USA somit zu ganz anderen Schlagzeilen führen. Deutsche Webseitenbetreiber dürfen sich darüber hinaus nicht zu sehr in Sicherheit wiegen. Denn wer eine bestimmungsgemäß international erreichbare, vielleicht sogar auf Englisch gehaltene Webseite betreibt und dort unerlaubt Fotos amerikanischer Urheber veröffentlicht, kann sich schnell vor einem amerikanischen Gericht wieder finden, dass dann auch das amerikanische Recht anwendet.