Während der olympischen Spiele 2016 warb ein größerer deutscher Sportartikelhersteller im Zuge einer breit angelegten Kampagne mit den Slogans „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ auf seiner Internetpräsenz. Der deutsche olympische Sportbund sah darin eine Verstoß gegen das „Olympia-Schutzgesetz“, das die olympischen Bezeichnungen vor bestimmten Verwendungen durch Dritte schützen soll. Ob eine solche unzulässige Verwendung vorliegt, bemisst sich grundsätzlich an der Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr. Eine solche liegt wiederum vor, wenn beim Verbraucher der Eindruck entstehen kann, dass das beworbene Produkt in einem Zusammenhang mit dem olympischen Komitee und dessen erbrachten Dienstleistungen oder Waren steht.
Olympia-Slogans reif für Verdächtigung?
Der olympische Sportbund forderte das Textilunternehmen zunächst erfolgreich per Abmahnung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich der Nutzung der Slogans auf. In der Folge legte der Verbund darüber hinaus gleichsam erfolgreich Klage gegen den Hersteller vor dem Rostocker Landgericht ein, um die Kosten der Abmahnung einfordern zu können (LG Rostock, Urteil v. 21.7.2017, Az. 3 O 911/16). Das Sportunternehmen ging hiergegen allerdings in die Berufung, das Oberlandesgericht Rostock gab dieser im Ergebnis statt (OLG Rostock, Urteil v. 13.12.2017, Az. 2 U 21/17). Nach Ansicht des Senats verstieß die Werbung nicht gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Olympia-Schutzgesetzes (OlympSchG). Hier heißt es:
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen
- zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
- in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
- als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung
zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.
Eben eine solche (üblicherweise im Markenrecht relevante) Verletzungsgefahr sah das Oberlandesgericht als nicht gegeben an, vielmehr habe das beklagte Unternehmen die Bezeichnungen „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ lediglich als Synonyme für besonders gute Leistungen auf ihre angebotenen Waren übertragen. Insofern fehle es an einem für einen Verstoß erforderlichen Imagetransfer. Auch die Gefahr einer negativen Wertschätzung durch die Adressaten der Werbung sei hier nicht gegeben.
Vielmehr sei das Benutzen der olympischen Bezeichnungen als um- oder beschreibendes Element, um die Qualität der eigenen Waren hervorzuheben, ausdrücklich vom OlmpSchG erlaubt. § 4 Nr. 2 der Vorschrift lautet:
Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
- dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder
- die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen,
sofern die Benutzung nicht unlauter ist.
Das Oberlandesgericht hat die Revision derweil zugelassen, der BGH wird daher am 29. November 2018 erneut in der Sache verhandeln.
Olympischer Sportbund tritt über die Linie
Das Verfahren um die Werbeslogans ist nicht die einzige Klage, die der olympische Sportbund in jüngerer Zeit wegen vermeintlichen Missbrauchs der olympischen Bezeichnungen erhoben hat. So kam das Münchner Landgericht zu der Entscheidung, dass die Bezeichnung eines Firmenevents als „Bauernhofolympiade“ ebenfalls weder eine Verwechslungsgefahr, noch eine Herabwürdigung der olympischen Bezeichnung begründe (OLG München, Urteil v. 7.12.2017, Az. 29 U 2233/17). Auch die Anordnung von Fleisch-„Patties“ in Form der fünf olympischen Ringe im Rahmen einer Werbung für Grillgut stellt nach Ansicht des OLG Stuttgart keinen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz dar (OLG Stuttgart, Urteil v. 8.2.2018, Az. 2 U 109/17). Wir berichteten:
Fazit
Die durchaus kurios wirkenden Klagevorbringen des olympischen Sportbunds legen die Vermutung nahe, dass hier gerne vorschnell der gerichtliche Weg eingeschlagen wird. Zwar schießt der Bund tatsächlich vereinzelt über das Ziel hinaus, die Relevanz des Olympia-Schutzgesetzes sollte dennoch nicht unterschätzt werden. Im Jahre 2004 verabschiedet und in Kraft getreten, stellt es die sonst nicht als Marke schutzfähigen olympischen Bezeichnungen und Kennzeichen unter die alleinige Verfügungsgewalt des internationalen olympischen Komitee (IOC). Hierdurch sollen die Grundvoraussetzungen für die Austragung der olympischen Spiele in Deutschland geschaffen werden, da das Komitee ausschließlich Länder als Gastgeber berücksichtigt, die dem IOC sämtliche Rechte an den olympischen Bezeichnungen einräumen.