Aus einem 13-seitigen Schreiben des Gegners – einer „natürlichen Person nach staatlichem Recht“, Vor- und Nachname mit Doppelpunkt getrennt, Postleitzahlen in eckigen Klammern – in dem er neben der Ausbreitung kruder Verschwörungstheorien die Rückzahlung eines Betrags fordert:
Aha. Hier sitzt der Aluhut offenbar ganz besonders eng.
Der Mandant ist zur Zahlung bereit, weiß aber nicht was er tun soll. Der Gegner hat nämlich kein Konto und gibt keine eigene Anschrift an. Er möchte den Betrag in Stückelungen von 1.000 € bar oder per Scheck an eine Postfiliale – postlagernd – geschickt erhalten.
Wir werden wahrscheinlich eine Hinterlegung gem. § 372 BGB wegen Verdachts auf Geschäftsunfähigkeit empfehlen.
Der Schuldner ist auch dann zur Hinterlegung berechtigt, wenn er aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund an der Erfüllung oder der sicheren Erfüllung gehindert wird (S. 2 Alt. 1). Dieser Hinterlegungsgrund betrifft die Fälle, in denen die Person des Gläubigers bekannt ist und Annahmeverzug nicht vorliegt, der Leistung aber tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen, so zB wenn der Gläubiger verschollen, unbekannten Aufenthalts, geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter hat oder dieser unbekannt ist. (MüKoBGB/Fetzer BGB § 372 Rn. 8, beck-online)
Auf der anderen Seite: Gilt das BGB überhaupt?