Das Landgericht Düsseldorf setzte sich in einer Entscheidung mit einer Frage auseinander, die höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden wurde.
Muss beim Online-Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform ein Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1 PAngVO angegeben werden? (LG Düsseldorf, Urteil v. 22.11.2019, Az. 38 O 110/19).
Wir klären auf!
Zum Sachverhalt
Die Beklagte hatte über ihren Online-Shop Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform angeboten, ohne den Grundpreis anzugeben. Ein Wettbewerbsverein sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, mahnte die Beklagte ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da die Beklagte den Forderungen nicht entsprechend nachkam, erhob der Wettbewerbsverein Klage beim LG Düsseldorf.
LG Düsseldorf: Grundpreis für eine Kapsel muss angegeben werden
Das LG Düsseldorf bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
Zweck der Preisangabenverordnung
Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Grundpreisangabe ist es, dem Verbraucher eine schnelle und klare Preisinformation sowie eine optimale Preisvergleichbarkeit zu gewährleisten (BGH, Urteil v. 04.10.2007, Az. I ZR 143/04). Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 2 I 1 PAngV stellt wettbewerbswidriges Handeln im Sinne des § 3a UWG dar und begründet etwaige Ansprüche von Mitbewerbern.
Nach § 2 Absatz 1 PAngV
habe derjenige, „der Verbrauchern gewerbsmäßig oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise Waren
in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge anbiete,
neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben“.
Der BGH habe bereits im März 2019 (BGH, Urteil v. 28.03.2019, Az. I ZR 85/19) zu Kaffeekapseln entschieden, dass in diesen Fällen die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs.1 PAngVO bestünde.
Anders liege der Fall bei den Waren, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, wie Obst, Gemüse, Eier oder Backwaren. Hier bilde aus Sicht der Verbraucher das Stück eine natürliche Mengeneinheit. Bei Nahrungsergänzungsmitteln handele es sich jedoch um ein Produkt, das in unterschiedlichen Darreichungsformen (z.B. fest oder flüssig) hergestellt und vertrieben werde. Es sei deshalb nicht zwingend, dass die Kapselform die gängige Abgabeform sei. Daher müsse beim Online-Vertrieb jeweils die Grundpreis-Angabe erfolgen.
Fazit
Während der BGH die Angabe von Grundpreisen bei Kaffeekapseln bestätigt hat, ist die Frage, ob bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform ein Grundpreis anzugeben ist, bereits länger umstritten. Das LG Düsseldorf folgt der Ansicht des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.08.2019, Az. 15 U 55/19). Anderer Auffassung ist hingegen das OLG Celle (OLG Celle, Urteil v. 09.07.2019, Az. 13 U 31/19), das davon ausgeht, dass der Vertrieb in Kapselform geschäftsüblich sei.
Bis zu einer endgültigen Klärung empfehlen wir, sich an der strengen Auffassung des Landgericht Düsseldorf zu orientieren und einen Grundpreis anzugeben. So vermeidet man kostenpflichtigen Abmahnungen und Gerichtsverfahren. Wir raten daher dringend, darauf zu achten, dass der Grundpreis des Produkts pro 100 g korrekt ausgezeichnet und für den Verbraucher sichtbar ist.