Nach § 28 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit § 61 SGB V haben die Patienten eine Zuzahlung in Höhe von 10 EUR für den ersten Arztbesuch im Quartal zu leisten. Diese Zuzahlungen sind vielen Patienten ein Dorn im Auge.
Ein Apotheker sah hierin die Chance, positiven Nutzen für sich daraus zu ziehen und warb mit dem Slogan „Holen Sie sich Ihre Praxisgebühr zurück“.
Kunden konnten sich die Praxisgebühr „zurückholen“, indem diese auf den Einkauf in der Apotheke verrechnet wurde oder aber ein Einkaufsgutschein für kommende Apothekenbesuche ausgestellt wurde.
Die Wettbewerbszentrale sah hierin den gesetzgeberischen Zweck des § 28 SGB V konterkariert und ging gegen den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß vor. Hierbei wurde argumentiert, dass es sich bei der Regelung des § 28 SGB V um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handele. Denn, so die Wettbewerbszentrale, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es auch, die Patienten dazu zu bewegen, kostenbewusst zu handeln und keine überflüssigen Arztbesuche in Anspruch zu nehmen. So dass die Erstattung der Praxisgebühr durch einen Apotheker die Zielsetzung des Gesetzgebers unterlaufe.
Die Richter des erkennenden Senats des OLG Düsseldorf sahen dies allerdings anders. Sie urteilten, dass die Regelung des § 28 SGB V bereits keine Marktverhaltensregel nach § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Da nach Ansicht der Richter die Vorschrift dazu diene, den Erhalt der finanziellen Absicherung der Gesundheitsvorsorge zu sichern. Jedoch sollen hierdurch nicht die Interessen der Marktteilnehmer geschützt werden.
Zukünftig wird es daher Apothekern grundsätzlich möglich sein, mit der Rückerstattung der Praxisgebühr zu werben. Sollten Sie Fragen haben beraten wir Sie gerne. (cr)