LG Frankfurt: AGB-Klauseln "Irrtümer vorbehalten" und "Der Vertrag kommt mit Ausführung der Bestellung zustande" sind wettbewerbswidrig

Das Landgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 12.10.2011, Az. 3-11 O 70/11 die Verwendung der folgenden zwei Klauseln, verboten:

„Bei aller Sorgfalt unterläuft auch uns einmal ein Fehler. Deshalb gilt, dass wir uns bei Irrtümern, unvertretbaren Preis- und Produktänderungen, sowie Lieferengpässen unserer Vorlieferanten als Auslieferung Ihres Auftrags vorbehalten“

und

„d) Vertragsschluss

Die auf der Webseite angegebenen Angebote stellen nur eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei dem Verkäufer zu bestellen. Durch das Absenden des ausgefüllten Bestellformulas auf der Übersichtsseite durch Klicken des Buttons Bestellung endgültig absenden gibt der Kunde ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Der Verkäufer sendet dem Kunden daraufhin per E-Mail eine Bestellbestätigung und prüft das Angebot auf seine rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit. Die Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sondern soll den Kunden nur darüber informieren, dass seine Bestellung eingegangen ist. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung unter Hinweis auf das Widerrufsrecht und die Geltung dieser AGB ausführt. „

Das Landgericht ist damit der vom Antragsteller vertretenen Auffassung gefolgt.

AGB-Klausel „Irrtümer vorbehalten“

Es hielt die erste Klausel für gem. § 308 Nr. 1 rechtswidrig, da sich der Antragsgegner damit ein nicht hinreichend genug bestimmtes Lösungsrecht vom Vertrag vorbehalte.

Der Antragsgegner hatte sich außergerichtlich mit dem Argument verteidigt, dass es sich dabei nicht um ein pauschales Lösungsrecht, sondern nur um den Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit der Willenserklärung handele. Diesem Argument folgt das Landgericht nicht.

AGB-Klausel „Der Vertrag kommt mit Ausführung der Bestellung zustande“

Auch die Verwendung der zweiten Klausel wird vom Gericht für wettbewerbswidrig Gehalten. Es folgte insoweit ebenfalls den rechtlichen Ausführungen des Antragstellers, die unter anderem lauteten:

„Diese Klausel wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht.

Nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB muss Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks unter anderem Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt zur Verfügung stellen.

Die Information der Antragsgegnerin ist in diesem Sinne jedenfalls nicht klar und verständlich.

Der Regelung kann der Kunde nicht entnehmen, wann es zu einem Vertragsschluss kommt. Ihm ist es auch nicht möglich, dies anhand der Umstände zu bestimmen, da er nicht wissen kann, wann die Antragsgegnerin die Bestellung „ausführt“, geschweige denn was mit dem Begriff „Ausführung“ gemeint sein soll (Absendung, Lieferung?).

Die Klausel verstößt auch gegen § 308 Nr. 1 BGB. Danach ist unzulässig eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält.

Nach § 308 Nr. 1 BGB ist die Frist hinreichend bestimmt, wenn ein Durchschnittskunde sicher und ohne Schwierigkeiten feststellen kann, wann die Bindung an sein Angebot endet, er hierzu also insbes keine zusätzlichen rechtlichen oder tatsächlichen Auskünfte einholen muss (BGH NJW 1985, 855, 856; Palandt/Grüneberg § 308 Rn 5; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann Rn 19).

Dem Kunden wird nicht verdeutlicht, wie lange er an sein Angebot gebunden sein soll, wenn die Antragsgegnerin aus welchen Gründen auch immer die Bestellung innerhalb einer bestimmten Frist nicht „ausführt“.

Erschwerend hinzukommt im vorliegenden Fall, dass die Antragsgegnerin unter Ziff. 7 Ihrer AGB explizit regelt, dass die die Zahlung per Vorkasse erfolge und die Auslieferung der Ware erst nach vollständigem Zahlungseingang veranlasst werde. Das bedeutet, dass der Verbraucher im Regelfall die Ware in einem Zeitpunkt bereits bezahlt hat, zu dem nach den AGB der Antragsgegnerin ein Vertragsschluss, der erst nach einer irgendwie gearteten „Ausführung“ der Bestellung stattfinden soll, noch gar nicht vorliegt.

Damit trägt der Verbraucher nicht nur dass einer Vorleistung immer innewohnende Illiquiditätsrisiko der Antragsgegnerin, sondern hat zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht einmal einen korrespondierenden vertraglichen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin. Die Verwendung der entsprechenden AGB-Klausel ist daher rechtswidrig und umgehend zu unterlassen.

Insbesondere die letzte Klausel findet sich so oder so ähnlich in zahlreichen allgemeinen Geschäftsbedingungen von Onlinehändlern.

Dabei mag in vielen Fällen noch nicht einmal böser Wille vorliegen. Oft werden allgemeine Geschäftsbedingungen ohnehin einfach unbesehen von der Konkurrenz abgeschrieben.

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die meisten Verkäufer, insbesondere auf eBay, die Ware erst nach Erhalt des Kaufpreises an den Kunden verschicken, ist diese Regelung, wie das Landgericht Frankfurt nunmehr bestätigt hat, jedoch eindeutig unzulässig.

Der ohne Begründung ergangene Beschluss lautet im Volltext:

 

Landgericht Frankfurt am Main

11. Kammer für Handelssachen

Aktenzeichen: 3-11 O 70/11

Beschluss

In dem Rechtsstreit

[…]

Antragstellerin

Prozessbevollmächtigte : Rechtsanw. Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum,

Stadtwaldgürtel 81 – 83, 50935 Köln

gegen

[…]

Antragsgegnerin

hat die 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main auf den in Abschrift beigefügten Antrag vom 10.10.2011, bei Gericht eingegangen am 10.10.2011, nebst acht Anlagen

durch Vorsitzende Richterin am Landgericht […]

wegen Dringlichkeit durch die Vorsitzende allein

am 12.10.2011 beschlossen:

I.

der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Leitern in Bezug auf Versandkosten

1.

den folgenden Hinweis bereitzuhalten:

„Bei aller Sorgfalt unterläuft auch uns einmal ein Fehler. Deshalb gilt, dass wir uns bei Irrtümern, unvertretbaren Preis- und Produktänderungen, sowie Lieferengpässen unserer Vorlieferanten als Auslieferung Ihres Auftrags vorbehalten“.

wenn dies wie in Anlage ASt 4 ersichtlich geschieht.

und/oder

2.

die folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden:

„d) Vertragsschluss

Die auf der Webseite angegebenen Angebote stellen nur eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei dem Verkäufer zu bestellen. Durch das Absenden des ausgefüllten Bestellformulas auf der Übersichtsseite durch Klicken des Buttons Bestellung endgültig absenden gibt der Kunde ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Der Verkäufer sendet dem Kunden daraufhin per E-Mail eine Bestellbestätigung und prüft das Angebot auf seine rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit. Die Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sondern soll den Kunden nur darüber informieren, dass seine Bestellung eingegangen ist. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung unter Hinweis auf das Widerrufsrecht und die Geltung dieser AGB ausführt. „

II.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Dieser Beschluss beruht auf §§ 3.4 Nr. 11, 8, 12, 13, 14 UWG, 308 Nr. 1, Nr. 3 BGB, 3, 32, 91,890 ,935 ff ZPO.

Die Entscheidung ist insofern „rechtskräftig“, als dass die Antragsgegnerin nach Zustellung der einstweiligen Verfügung eine Abschlusserklärung abgegeben hat. (la)

 

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