Bei der Nutzung des eBay-VeRI-Programms ist Vorsicht geboten
Inhaber von Schutzrechten, oder Personen und Unternehmen, die es meinen, zu sein, müssen bei Mitteilungen über die Verletzungen ihrer vermeintlichen Rechtspositionen gegenüber Dritten vorsichtig sein.
So verführerisch es auch sein mag, so ganz ohne Abmahnung des angeblichen Verletzers und damit auch ohne entsprechende Gegenwehr zum Ziel, nämlich zur Beseitigung missliebiger Angebote auf Onlineplattformen wie zum Beispiel eBay, gelangen zu können, so effektiv sind die rechtlichen Möglichkeiten des Betroffenen sich gegen diese Art der Anschwärzung zur Wehr zu setzen.
Falsche Behauptungen können gerichtlich untersagt werden
Bereits 2013 haben wir eine anzeigende Firma – einen, nach eigenen Angaben, registrierten „Hersteller, Distributor und Erstinverkehrbringer“ des im Ausland ansässigen Markeninhabers – wegen Behinderungswettbewerbs bzw. eines Eingriffs in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb in Anspruch genommen und eine einstweilige Verfügung gegen sie erwirkt.
Softwarehersteller versuchen, den Handel mit gebrauchter Software zu unterbinden
Aktuell sind einmal wieder Softwarehersteller aktiv und versuchen, Onlinehändler am Angebot ihrer Produkte auf einem zwar rechtlich zwar zulässigen, ihnen aber unliebsamen Vertriebsweg zu hindern.
Insbesondere Hersteller von Virenschutzsoftware versuchen regelmäßig, potentielle Kundschaft mit dem Werbeversprechen zu ködern, dass die Software innerhalb des ersten Aktivierungszeitraums, der grundsätzlich 1 Jahr beträgt, nicht nur stetig aktualisiert, sondern auch jeweils auf die aktuellste Softwareversion upgedatet werden kann. An dieses Versprechen halten sich die Anbieter später aber nur ungern, wenn Händler sich dies im Rahmen des so genannten Gebrauchtsoftwarehandels zu nutze machen und ältere Boxprodukte als komfortable Downloadversion mit dem Hinweis auf die Aktualiserungsmöglichkeit weiterverkaufen wollen.
Da eine Abmahnung und eine gegebenfalls gerichtliche Inanspruchnahme aufwändig ist und vor allem auch Gegenwehr des Inanspruchgenommenen erwarten lässt, bedienen sich Rechteinhaber verständlicherweise lieber des von eBay entsprechend angepriesenen VeRI-Programms. Dieses dem in den USA nach dem 1998 von Bill Clinton in Kraft gesetzten DMCA (Digital Millennium Copyright Act) unter Section 512(c) Safe Harbor Provision geltenden „Notice and Takedown“ nachgebildete Verfahren gewährt Service-Providern eine Haftungsprivilegierung für Rechtsverletzungen, wenn sie – vereinfacht gesagt – keine Kenntnis von der Rechtsverletzung haben und im Falle der Kenntniserlangung das betreffende Material unverzüglich entfernen.
LG Hamburg verbietet eBay-VeRI-Meldung
Ein russischer Softwarehersteller hatte diesen bequemen Weg zu beschreiten versucht und zu Lasten eines Onlinehändlers im Rahmen des eBay-VeRI-Programms behauptet, dass dieser Fälschungen („counterfeit products“) auf eBay anbiete. Da der Händler weder Fälschungen, noch ansonsten rechtswidrige Produkte angeboten hatte, wurde der Hersteller abgemahnt und gerichtlich in Anspruch genommen.
Mit Erfolg. Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 4.11.2015, Az. 327 O 441/15) hat dem Hersteller nun verboten, gegenüber eBay zu behaupten, dass die betroffenen Angebote Fälschungen seien. Bei einem Verstoß droht der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR. Die Entscheidung ist im Wege einer einstweiligen Verfügung ergangen und hat daher bisher keine schriftlichen Gründe und ist nicht rechtskräftig.
Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Antragstellerin vertreten. (la)