Eine neue Entscheidung des LG Hamburg (Urt. vom 18.01.2007, AZ: 315 O 457/06) beschäftigt sich mit zahlreichen bei eBay für Verkäufer relevanten Fragen.
Viele Anbieter versuchen, den Verbrauchern die Ausübung des ihnen zustehenden Widerrufsrechts zu erschweren, indem sie „unfreie Sendungen“ nicht annehmen oder eine „Originalverpackung“ fordern.
Oft nehmen Anbieter in den eigenen AGB eine den eBay-AGB widersprechende Klausel auf, nach der die Angebote „freibleibend“ seien. Das heißt, dass es sich bei den Angeboten nicht verbindliche Angebote, sondern lediglich um Offerten an die Käufer handeln soll, ihrerseits verbindliche Angebote abzugeben, die der Verkäufer dann erst annimmt. Die eBAy-AGB statuieren jedoch, dass ein Vertragsschluss bereits mit Ablauf der Auktion bzw. mit der Ausübung der Sofort-Kaufen-Option zustande kommt.
Im vorliegenden Fall warb der Verkäufer zudem pauschal damit, die „Nummer 1 im Revier“ zu sein, ohne dies näher erläutert zu haben.
Allem Vorstehenden schoben die Hamburger Richter einen Riegel vor.
Einem Abmahngespenst wurde vom Landgericht Hamburg jedoch ein großer Teil seines Schreckens genommen:
Die Werbung mit „unversichertem Versand“ bei eBay ist nicht per se wettbewerbswidrig, jedenfalls nicht irreführend. Dies gilt wohlgemerkt jedoch nur für den vorliegenden Einzelfall. Stellt der Verkäufer zwei Versandarten gegenüber, von der eine „versichert“ und die andere „unversichert“ erfolgt, so dürfte, insbesondere, wenn dafür unterschiedliche Kosten angesetzt werden, weiterhin ein Wettbewersbverstoß vorliegen.
Fazit:
Vorsicht bei der Nichtannahme „unfreier Sendungen“ oder der Forderung nach „original verpackten“ Rücksendungen. Auch „freibleibend“ dürfen die Angebote bei eBay nicht sein.
Alleinstellungsbehauptungen wie „Bester“, „Billigster“, „Nr. 1“ u.s.w. sind zwar grundsätzlich zulässig, müssen jedoch der Wahrheit entsprechen und eindeutig sein. Der Werbende muss sich darüber bewusst sein, dass ihn im Streitfall die Beweislast für die volle Wahrheit seiner Behauptungen trifft.
Obgleich das Angebot von „unversichertem“ Versand nicht generell als wettbewerbswidrig abgemahnt werden kann, sollte man trotzdem vorsichtig sein. Im Einzelfall kann sich nämlich durchaus eine Irreführungsgefahr ergeben. (la) Zum Urteil