LG Köln: Pixelio-Bilder müssen Urheberhinweis im Bild selbst führen – Eine Fehlentscheidung

[:de]abmahnung1Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln hat Anfang der Woche hohe Wellen geschlagen.

Wie der Kollege Niklas Plutte am Montag, den 3.2.2014 auf seiner Internetseite mitteilte, hat die Urheberrechtskammer (also nicht irgendein Feld-, Wald- und Wiesengericht) des Landgerichts Köln (LG Köln, Urteil v. 30.1.2014, Az. 14 O 427/13) eine einstweilige Verfügung per Urteil bestätigt, welches seiner Mandantin verbietet, ein bestimmtes Lichtbild unter einer bestimmten URL öffentlich zugänglich zu machen, ohne den Namen des Urhebers anzugeben.

Urhebernennung ist Pflicht

Hintergrund der Entscheidung ist das Recht des Urhebers gemäß § 13 UrhG, an seinem Werk, in diesem Fall ein Lichtbild, in üblicher Weise als Urheber genannt zu werden.

Bis hierhin ein ganz gewöhnlicher Vorgang, der auch immer wieder Gegenstand zahlreicher Fälle aus unserer praktischen Arbeit ist. Wer unsere Publikationen verfolgt, weiß, dass wir zumeist Rechteinhaber vertreten und deren Ansprüche, soweit nötig, auch gerichtlich mit aller Konsequenz durchsetzen. Der Anspruch des Urhebers, als Urheber genannt zu werden, gehört dazu. Gerade im Bereich der Creative Commons Licenses, in deren Rahmen eine Lichtbildnutzung von den Fotografen grundsätzlich kostenlos gewährt wird, legen die Urheber großen Wert darauf, bei der Benutzung wenigstens namentlich genannt zu werden und erhalten im Verstoßensfalle nicht unerhebliche Schadensersatzsummen. Wir berichteten.

Der Antrag bezog sich nicht auf die Artikelseite…

In dem vor dem Landgericht Köln geführten einstweiligen Verfügungsverfahren war ein Fotograf gegen die Betreiberin eines Onlineportals wegen fehlender Urheberkennzeichnung seines Bildes vorgegangen, das die Websitebetreiberin zuvor über Pixelio bezogen und zur Illustrierung eines Artikels auf ihrer Website verwendet hatte. Das Besondere bei der Fallgestaltung ist, dass die Verfügungsbeklagte auf der Internetseite, auf der das Lichtbild sichtbar war, am unteren Ende eine Urheberbezeichnung angebracht hatte. Auf die Einblendung auf der Artikelseite bezog sich der Verfügungsantrag auch nicht. Die Konstellation im Sachverhalt war offenbar vergleichbar mit der Gestaltung der Artikelseiten in unserem LHR-Law-Magazin. Unsere Artikelseiten werden in der Regel oben links mit einem Lichtbild illustriert. Der Urheberhinweis befindet sich am Ende des Artikels.

…sondern zunächst auf eine Artikelübersichtsseite…

Der Verfügungskläger hatte zunächst beantragt, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, das Lichtbild auf einer Artikelübersichtsseite ohne Urhebervermerk öffentlich zugänglich zu machen. Dabei handelte es sich wahrscheinlich um eine Seite, ähnlich unserer Magazinsübersichtseite, auf der die einzelnen Artikel lediglich ausschnittsweise mit der entsprechenden Illustration gezeigt werden. Dort findet sich auch bei uns keine Urheberbezeichnung.

…und schließlich auf den Speicherort des Lichtbilds

Nachdem die angerufene Kammer dieses Verbot jedoch wegen rechtlicher Bedenken nicht erlassen wollte, änderte der Verfügungskläger seinen Antrag und bezog ihn auf die unmittelbare Abrufbarkeit des Lichtbilds über die URL, auf der das Lichtbild auf dem Server der Verfügungsbeklagten gespeichert war. D.h., der Verbotsantrag wurde nicht auf die Einblendung des Lichtbilds auf einer bestimmten Internetseite, sondern unmittelbar auf die URL bezogen, die auf den Speicherort des Bilds hinwies. Der Speicherort einer Bilddatei kann für gewöhnlich mit einem Rechtsklick auf die jeweilige Grafik und der Auswahl „Grafik anzeigen“ aufgerufen werden. Unter „Grafik-Info anzeigen“ kann man sich auch die entsprechende URL anzeigen lassen und diese dann separat in den Browser eingeben. Das Ergebnis ist dann die Anzeige des Lichtbilds im jeweiligen Webbrowser.

Isoliert betrachtet ist die Wertung des Landgerichts, hierin eine urheberrechtlich relevante Handlung zu sehen, ebenfalls nichts besonderes. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall (OLG Karlsruhe, Urteil v. 12. September 2012, Az. 6 U 58/11) das Landgericht Mannheim darin bestätigt, dass die öffentliche Zugänglichmachung eines Lichtbilds gem. § 19a UrhG schon in der abstrakten Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL besteht (so schon OLG Hamburg, Urteil v. 14.3.2012, Az. 5 U 87/09), da das betroffene Lichtbild in diesem Fall zum Beispiel durch Suchmaschinen aufgefunden werden kann. Details dazu können hier nachgelesen werden.

Urheberbezeichnung bei der URL fehlte

Da es vorliegend nicht um die Nutzung des Lichtbilds als solche ging, sondern um die Urheberbezeichnung, musste sich das Landgericht mit § 13 UrhG befassen.  Danach hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Bei Pixelio wird die Art der Urhebernennung innerhalb der Nutzungsbedingungen wie folgt geregelt:

„Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO. Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.“

Das Landgericht Köln ist der Meinung, dass die Verfügungsbeklagte diese Vorgaben nicht erfüllt habe. Dies gelte jedenfalls für die „Verwendung“ des Lichtbilds unter der URL des konkreten Speicherorts, da sich dort keine Urhebernennung befinde. Die Nutzungsbedingungen von Pixelio sähen vor, dass für jede „Verwendung“ auch eine gesonderte Urheberbenennung vorgesehen sei. Werde das Bild mehrfach genutzt, so sei auch eine mehrfache Urheberbenennung erforderlich. Obwohl es zutreffen möge, dass in einer großen Zahl von Fällen bei im Internet veröffentlichten Bildern unter der URL, über die nur die nackte Bilddatei angezeigt wird, tatsächlich keine Urhebernennung erfolge, heiße dies nicht, dass eine solche Benennung nicht technisch möglich sei und auch praktisch vorkomme. Als Beispiel nennt das Landgericht die Möglichkeit, die Urheberbezeichnung unmittelbar in das Bild selbst einzufügen.

Folgt man der Auffassung des Landgerichts Köln, dürfte Letzteres die einzige Möglichkeit sein, eine Urheberbenennung ordnungsgemäß durchzuführen. Eine anderweitige Bezeichnung des Urhebers wäre nämlich dann nie ausreichend, da ein auf einer Internetseite verwendetes Lichtbild immer auch über die URL des Speicherorts auf dem Server („nackt“) aufrufbar ist.

Nur damit keine Missverständnisse aufkommen: Nur weil etwas technisch nur schwer realisierbar ist und daher von vielen ignoriert wird, heißt das noch lange nicht, dass es auch rechtlich irrelevant wäre. Dem Landgericht Köln ist beizupflichten, wenn es ausführt, dass das Benennungsrecht zu den wesentlichen Urheberpersönlichkeitsrecht gehört, die soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben haben.

Fehlentscheidung des Landgerichts

Dennoch ist die Entscheidung unseres Erachtens falsch und wird von einer höheren Instanz zu korrigieren sein. Denn das Landgericht interpretiert die Anforderungen an die „Üblichkeit“ der Urheberbenennung bzw. die entsprechenden Lizenzbedingungen von Pixelio falsch. Mit dieser Auffassung dürften wir auf einer Linie mit einigen namhaften Kollegen liegen, die sich bereits mit dem Urteil auseinandergesetzt haben. Lesenswert dazu sind insbesondere die folgenden Beiträge, die unterschiedliche Aspekte der Entscheidung beleuchten und zu Recht kritisieren:

Vor allem die Auslegung der Nutzungsbedingungen von Pixelio durch das Landgericht weist erhebliche Schwächen auf.

Erstens spricht die Formulierung von einer Nennung des Urhebers am Bild selbst und nicht etwa – wie das Landgericht offenbar meint – im Bild. Damit wird ersichtlich ebenso wie mit dem Hinweis auf das Seitenende nicht auf die Bilddatei selbst, sondern auf die Seite Bezug genommen, auf der das Lichtbild zur Illustration zum Einsatz kommen soll. Dafür spricht zudem, dass sich dieser erste Teil der Bedingung augenscheinlich auf alle Nutzungsarten des Bildes – seien sie online oder offline – bezieht, während lediglich der letzte Satz explizit auf die Nutzung im Internet oder digitalen Medien Bezug nimmt. Bei einer Offlinenutzung zum Beispiel im Printbereich gibt es aber keine Veranlassung, das Bild selbst mit einem Urheberhinweis zu versehen, da dieses ja an der gewünschten Stelle des Printmediums fest fixiert ist und somit nicht – wie im Onlinebereich – separat wahrgenommen werden könnte.

Der Begriff „Verwendung“ muss urheberrechtlich verstanden werden

Den entscheidenden Fehler begeht das Landgericht Köln jedoch unseres Erachtens bei der Bestimmung des Bedeutungsgehalts des Wortes „Verwendung“. Es geht fehlerhafterweise davon aus, dass das Bild in dem zu entscheidenden Fall mehrfach verwendet wurde.

Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Einblendung des Bilds auf der Artikelseite einerseits und bei der Abrufbarkeit des Bilds unter der URL des Speicherorts andererseits um unterschiedliche „Verwendungen“ im Sinne der Lizenzbedingungen handele. Das trifft aber nicht zu. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Nutzung des Bildes um einen einheitlichen Vorgang und auch urheberrechtlich nur um eine einzige Nutzungsart.

Vor dem Hintergrund, dass die Lizenzbedingungen einen urheberrechtlichen Sachverhalt regeln sollen, ist auch die gewählte Terminologie im Lichte des Urheberrechtsgesetzes zu werten. Nach diesen Vorgaben wird der Begriff „Verwendung“ offensichtlich synonym zum Urheberrechtsgesetz gebrauchten Begriff „Nutzung“ verwendet.

Die Rechte des Urhebers sind in den §§ 15 ff. UrhG geregelt. Diese umfassen insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16), das Verbreitungsrecht (§ 17), das Ausstellungsrecht (§ 18), das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), das Senderecht (§ 20), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

Die im Urheberrechtsgesetz genannten Verwertungsrechte stehen ausschließlich dem Urheber zu und sind auch nicht auf Dritte übertragbar. Der Urheber kann Dritten immer nur Nutzungsrechte an Werken einräumen. Das eigentliche Urheberrecht verbleibt dagegen immer bei ihm.  Die §§ 31 ff. UrhG, die die Vorschriften zur Gestaltung der Einräumung von Nutzungsrechten enthalten, verwenden den Begriff „Nutzung“ als Oberbegriff für alle Nutzungsmöglichkeiten, unter die die Lizenzierung wiederum aller Verwertungsrechte des Urhebers in den §§ 15 ff. UrhG fallen. Nach einem urheberrechtlichen Verständnis umfasst somit die „Nutzung“ alle dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte.

Im vorliegenden Fall geht es um das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a Urheberrechtsgesetz. Gem. § 19a UrhG ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dabei ist anerkannt, dass die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne dieser Vorschrift nur voraussetzt, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009, Az.  I ZR 216/06 – Internet-Videorecorder). Das bedeutet, dass die Nutzungsart also die „Verwendung“ im Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung bereits mit der Zugänglichmachung der Datei auf dem öffentlichen Server, somit auf dem mit der bestimmten URL erreichbaren Speicherort abgeschlossen ist. Der Verweis auf das Lichtbild und dessen Darstellung auf der Artikelseite stellt demgegenüber keine eigene urheberrechtlich relevante Nutzung dar, da diese den  bereits eröffneten Zugang zu diesen Inhalten lediglich erleichtern. In einem solchen Fall liegt keine urheberrechtliche Nutzungshandlung vor, weil nicht der Linksetzer, sondern derjenige, der die Inhalte ins Internet gestellt hat, darüber entscheidet, ob sie der Öffentlichkeit zugänglich bleiben; werden sie von dem fremden Server gelöscht, geht der Link ins Leere (vgl. BGH, Urteil v. 17.7.2003, Az. I ZR 259/00 – Paperboy).

Handelt es sich bei dem Vorgang somit lediglich um eine Verwendung, so geht auch die Überlegung des Landgerichts fehl, dass zwei unterschiedliche Urheberbenennungen notwendig seien. Im vorliegenden Fall ist eine ausreichend. Und es ist auch üblich, das Lichtbild an der Stelle mit einem Urhebervermerk zu kennzeichnen, an der es von der Artikelseite (mittels HTML-Befehlen) sichtbar gemacht bzw. verlinkt wird. Schließlich sehen dies auch die Nutzungsbedingungen nach ihrem richtigen Verständnis so vor.

Fazit:

Wie jede Gerichtsentscheidung wirkt das Urteil des Landgerichts Köln erst einmal nur zwischen den Streitparteien. Selbst, wenn man die Überlegungen des Falls grundsätzlich auch auf andere Fallkonstellationen übertragen kann, die das Stockarchiv Pixelio betreffen, müssten sich zunächst weitere Urheber finden, die ihre – zweifelhaften – Rechte per Abmahnung und Gerichtsverfahren durchsetzen wollen. Selbst, wenn eine Seite, sowie die unsrige, mehrere 100 Stockarchivbilder einsetzt, besteht also nicht die Gefahr, auch gleich hundertfach abgemahnt zu werden.

Auf Sachverhalte, die andere Stockarchive betreffen, ist der Sachverhalt aufgrund anders lautender Lizenzvereinbarungen schon gar nicht übertragbar.

Schließlich dürfte die Entscheidung, wie ausführlich erläutert, falsch sein und von der nächsten Instanz aufgehoben werden. Für Fotografen gilt somit, dass die Sektgläser zunächst noch im Schrank bleiben sollten. Auch Seitenbetreiber sollten jetzt nicht blinden Aktionismus walten lassen, sondern die Entscheidung der nächsten Instanz abwarten. (la)

UPDATE 6.2.2014: Langsam nimmt die Urteilskritik Gestalt an. Die Kollegen von Recht am Bild haben das Kölner Urteil nochmals einer genauen und lesenswerten Analyse unterzogen und geben Praxistipps: Pixelio-Urteil des LG Köln: Kritik und Handlungsmöglichkeiten

UPDATE 18.8.2014: Das OLG Köln korrigert Urteil des Landgerichts Köln: OLG Köln: Pixelio-Bilder müssen keinen Urheberhinweis im Bild selbst führen – Die Korrektur einer Fehlentscheidung[:]

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