LG Köln: Regelstreitwert von 3.000 Euro bzw. 6.000 Euro bei einem Unterlassungsanspruch wegen einer unberechtigten Bildnutzung im Internet bleibt

Bekanntermaßen hat der Bundesrat am 20.09.2013 das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ beschlossen, das am 08.10.2013 verkündet und am darauffolgenden Tag in Kraft getreten ist.

Das Gesetz führte im Bereich des Urheberrechts u.a. den § 97a Abs. 3 UrhG n.F. ein, welcher in Bezug auf die Erstattung der Kosten einer berechtigten und wirksamen Abmahnung im Satz 2 Folgendes festlegte:

„Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro, wenn der Abgemahnte

1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.“

Diese Neuregelung haben viele Rechtsanwälte zum Anlass genommen, die gerichtliche Streitwertfestsetzung in Höhe von 3.000 Euro bzw. 6.000 Euro in Zweifel zu ziehen, die seit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22.11.2011 – 6 W 256/11 – jedenfalls im betreffenden Gerichtsbezirk in Bezug auf urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen einer unberechtigten Bildnutzung im Internet in ständiger Rechtsprechung praktiziert wird (wir berichteten hier und hier).

Die geäußerten Bedenken fielen in manchen Fällen auf günstigen Boden und führten zum Beispiel in einem von unserer Kanzlei geführten Gerichtsverfahren prompt zu einer entsprechenden Herabsetzung des bereits festgesetzten Streitwerts auf 1.000 Euro. Argumentiert wurde dabei im Wesentlichen wie folgt:

„Die Praxis einiger […] Gerichte, selbst für kleine Urheberrechtsverletzungen Streitwerte von mehreren Tausend Euro anzusetzen, hat der Gesetzgeber – so der Bundesrat in seiner Stellungnahme ausdrücklich – als „Abzocke“ angesehen. Es wäre eine Missachtung des Willens des Gesetzgebers, sich auf eine oberlandesgerichtliche Entscheidung zu berufen, die Teil des Problems ist, weil sie die vom Gesetzgeber ablehnende Praxis gefördert und gefestigt hat.“

§ 97a Abs. 3 UrhG n.F. regelt ausschließlich die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs für eine vorgerichtliche Vertretung und ist für die gerichtliche Streitwertfestsetzung ohne Belang

Diese Einschätzung des Amtsgerichts Köln stellte sich jedoch als voreilig und in mehreren Hinsichten falsch dar. Abgesehen davon, dass das fragliche Gesetzt zum Zeitpunkt der beschlossenen Streitwertfestsetzung noch gar nicht in Kraft getreten ist und darüber hinaus wegen des Verbots einer rückwirkenden Anwendung von Gesetzten für dieses konkrete Verfahren unerheblich war, hat das Amtsgericht den Regelungsgegenstand des § 97a Abs. 3 UrhG n.F. und den Willen des Gesetzgebers falsch interpretiert. Diesbezüglich führt das Landgericht Köln im Beschluss vom 03.12.2013 – 28 T 9/13 – wie folgt aus:

„Unerheblich für die Bemessung des gerichtlichen Gegenstandswertes ist schließlich § 97a UrhG in der am 9. Oktober 2013 in Kraft getretenen Neufassung. Dies gilt bereits deshalb, da zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Mai 2013 das Gesetz noch nicht einmal vom Bundestag beschlossen geschweige denn in Kraft getreten war und eine rückwirkende Anwendung schon deshalb nicht in Betracht kommt.

Hinzu kommt, dass § 97a Abs. 3 UrhG auch in seiner neuen Fassung ausschließlich die Frage regelt, in welchem Umfang der abmahnende Rechteinhaber Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die vorgerichtliche Abmahnung von dem Schuldner verlangen kann. Für den Gebührenstreitwert im gerichtlichen Verfahren enthält die Vorschrift keine Regelung und ist sie somit ohne Belang.

So mag man – wie das Amtsgericht – es für rechtspolitisch wünschenswert halten, auch für den gerichtlichen Streitwert eine Deckelung auf 1000,00 EUR einzuführen. Dies hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich, wie auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, nicht getan, so dass es auf die diesbezügliche Argumentation im Beschluss des Amtsgerichts Köln nicht ankommen kann.

So war in dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucksache 17/13057) noch eine Kostenregelung in einem § 49 GKG-E enthalten, die sowohl die anwaltlichen als auch die gerichtlichen Gebühren erfasste. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seinen Beschlussempfehlungen (vgl. BT-Drucksache 17/14216) jedoch die Auffassung vertreten, dass diese Regelung nicht beibehalten werden soll. Stattdessen hat der Ausschuss empfohlen, dass zwischen dem gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich differenziert werden solle.

Für urheberrechtliche gerichtliche Streitigkeiten soll es bei dem Grundsatz des § 3 ZPO verbleiben, wonach der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird. Für den vorgerichtlichen Bereich schaffe die nach den Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses in § 97a ZPO eingegliederte Regelung zur Begrenzung des anwaltlichen Erstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Abmahnungen eine „zielgenaue“ Regelung (vgl. BT-Drucksache 17/14216). Exakt diese auf die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung beschränkte Regelung in § 97a Abs. 3 UrhG ist vom Deutschen Bundestag mit Billigung des Bundesrates zum Gesetz gemacht worden.“

Die Regelstreitwerte des Oberlandesgerichts Köln in Höhe von 3.000 Euro bzw. 6.000 Euro bleiben bestehen

Des Weiteren stellt das Landgericht Köln in der vorstehend zitierten Entscheidung klar, dass es auch im Übrigen derzeit kein Anlass besteht, von der ständigen Rechtsprechung seiner mit Urheberrechtsstreitsachen befassten Kammern sowie des zuständigen 6. Zivilsenats beim Oberlandesgericht Köln abzuweichen, wonach der Streitwert im gerichtlichen Verfahren für einen Unterlassungsantrag im Hinblick auf das öffentliche Zugänglichmachen eines Lichtbildes im Sinne von § 72 UrhG im Internet regelmäßig auf 6.000 Euro bzw. auf 3.000 Euro, wenn es sich um eine private oder kleingewerbliche Nutzung handelt, festzusetzen ist.

Diese Rechtsprechung begründet das Landgericht für den streitbefangenen Fall eines privaten eBay-Verkaufs wie folgt:

„Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass der Streitwert am Lizenzinteresse des Antragstellers zu orientieren sei, ist dem nicht zu folgen. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist das Interesse des Antragstellers an der Rechtsdurchsetzung bei einer „ex-ante“-Betrachtung.

Dieses Interesse ist weder auf einen Vertragsschluss mit dem Antragsgegner als Rechtsverletzer gerichtet noch wird es durch die möglichen Einnahmen des Antragstellers durch einen solchen Vertragsschluss begrenzt. Vielmehr geht es dem Antragsteller um die wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und die daraus resultierenden Vermögenspositionen. Dieses Interesse ist daher streitwertbestimmend und vor dem Hintergrund der rein privaten Nutzung des Antragsgegners mit EUR 3.000,00 angemessen abgebildet.

Streitwertreduzierend wirkt dabei auch nicht, dass es sich nach dem Vortrag des Antragsgegners um einen einmaligen Verkaufsvorgang gehandelt hat. Der Unterlassungsanspruch ist in die Zukunft gerichtet und dient dazu zu verhindern, dass die Rechtsverletzung wiederholt wird. Dies ist auch keineswegs ausgeschlossen, da es nicht fernliegt, dass der Antragsgegner erneut in die Lage kommen könnte, ein identisches Produkt zu verkaufen und dieses dann erneut mit dem streitgegenständlichen Lichtbild zu bebildern.“

(pu)

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