Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Nachdem mehrere Streitigkeiten vor unterschiedlichen Gerichten zwischen unserer Mandantschaft und einer „Anlegerschutzkanzlei“ in Bezug auf unzulässige Mandatswerbung im Rahmen eines Vergleichs vom dem Landgericht Hamburg beigelegt werden konnten, versuchten die Anlegerschützer im Anschluss daran, unsere Mandantschaft zum Verzicht auf die dort vereinbarten Kostenerstattungsansprüche mit der Drohung zu bewegen, bestimmte Inhalte eines geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens an diverse qualifizierte Presseorgane weiterzugeben.
Das Landgericht Tübingen war mit unserer Mandantschaft der Auffassung, dass dies eine unzulässige Drohung darstellt, die in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht bzw. den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unserer Mandantschaft eingreift und daher zu unterlassen ist.
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
“Der Beschluss des Landgerichts Tübingen ist uneingeschränkt zu begrüßen. Während bereits das Nachverhandeln eines umfangreichen und abschließenden Gesamtvergleichs ungeachtet der Rechtslage schlechten Stil offenbart, wird ein solches „Nachkarten“ dann zu einer rechtswidrigen Nötigung bzw. sogar zu Erpressung, wenn diesem mit der Drohung nachgeholfen werden soll, sich im Ablehnungsfall an die Presse zu wenden.“
(la)
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