LG Hamburg: Albi-Saftflasche unlautere Granini-Nachahmung

Albi-Saftflasche Marke

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Eine Saftflasche der Edeka-Tochter Albi stellt eine unlautere Nachahmung einer Granini-Saftflasche dar. Das jetzt das Landgericht Hamburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden (LG Hamburg, Urteil v. 13.01.2022, Az. 312 O 294/21).

Antragstellerin in dem Verfahren war die Unternehmensgruppe Eckes-Granini, die Fruchtsäfte und fruchthaltige Getränke in Europa und weltweit 80 Ländern anbietet. Die Antragstellerin ist Inhaberin von dreidimensionalen Marken, die unter anderem für Fruchtgetränke und Fruchtsäfte eingetragen sind. Sie vertreibt Säfte in einer Plastikflasche mit markanten Einkerbungen, deren Form vielen Verbrauchern als Flasche für Granini-Saft bekannt ist. Die Flasche soll stilisiert die Noppen auf der Schale einer Ananas darstellen. Sie ist transparent und lässt die Farbe des Fruchtsafts erkennen.

Einzigartige Gestaltungselemente

Die Antragstellerinnen monierten, dass die Antragsgegnerin die im Urteil „ikonisch“ genannte Flasche bei einer Produktreihe nahezu vollständig übernommen habe. Die verwendete Flasche übernehme nicht nur den zylindrischen Flaschenbauch mit zylindrischem Flaschenbauch, der zum Flaschenhals im Verhältnis 3:2 stehe. Auch der Übergang von Flaschenbauch zu Flaschenhals sei gleich. Zudem sei der Schraubverschluss, der mit leichter Verjüngung am Flaschenhals angebracht sei, ebenfalls aus Plastik. Beide Flaschen seien zudem farblos, transparent und aus PET-Plastik gefertigt. Auch würden von der Antragsgegnerin gleichen Saft-Geschmacksrichtungen angeboten.

Unterlassungsanspruch aus UWG

Das Landgericht Hamburg entschied, dass der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch zustehe. Dieser ergebe sich, was die Herstellerin und Vertreiberin betrifft, aus den §§ 8, 3, 4 Nr. 3 a UWG und, was die Konzernmutter als Inhaberhin der gewerblichen Schutzrechte betrifft, aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Markengesetz.

Die Kombination der Merkmale der geschützten Flasche, führt das Gericht im Urteil aus, sei nicht technisch bedingt und hebe sich deutlich vom Marktumfeld ab. Über ein Etikett auf dem oberen Teil der Flasche verfügten zudem nur sehr wenige andere Flaschen, deren Gestaltung als als Marktübersicht in den Prozess eingebracht wurde. Auch die Proportionen – zwei aufeinander stehenden Zylinder – fänden sich in der Marktübersicht nur bei einer anderen Konkurrenzflasche wieder. Diese verfüge jedoch wiederum nicht über eine den unteren Zylinder vollständig bedeckende haptische Gestaltung.

Nachahmung der Granini-Flasche

Die wettbewerbliche Eigenart der Granini-Flasche sei „als gesteigert und damit jedenfalls leicht überdurchschnittlich einzuordnen“, urteilte das Gericht. Dieses entschied auch, dass die Albi-Flasche eine „nachschaffende Nachahmung“ der Granini-Flasche darstelle. Eine Nachahmung liege vor, wenn das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt. Die Albi-Flasche erreiche im Gesamteindruck mit ihren übernommenen Merkmalen die optische Wirkung der nachgeahmten Granini-Flasche. Besonders deutlich sei die Ähnlichkeit auf einem Foto zu sehen, welches beide Flaschen im Vergleich in einem Ladenregal zeigt und welches Teil der Schriftsätze des Prozesses wurde.

Es sei davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr auch bei Wahrnehmung von Unterschieden zwischen der eingetragenen Marke und der Nachahmung in beidem die dieselbe Marke sehe. Deshalb bestehe eine „Verwechslungsgefahr“, befand das Landgericht.

Aus Verbrauchersicht ist das Urteil aus Hamburg zu begrüßen, da es Verwechslungen im Ladengeschäft verhindert.

Wenn Sie mehr zu diesem Urteil lesen wollen verweisen wir auf die Anmerkung zum Urteil von unserem Rechtsanwalt Dominik Wolsing, LL.M. (Wettbewerbliche Eigenart einer Flaschenform sowie gesteigerte Kennzeichnungskraft einer 3D-Marke in Flaschenform durch umfangreiche Benutzung (Albi-/Granini-Saftflasche), Anmerkung zu LG Hamburg, Urteil v. 13.1.2022, Az. 312 O 294/21, LMuR 2022, 213).

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