Unglaublich, aber wahr! Kleinem irischen Unternehmen gelingt Etappensieg gegen amerikanischen Fastfood-Giganten: Das EU-Amt zum Schutze geistigen Eigentums gab einem Antrag der Fastfood-Kette Supermac’s statt.
Die Wortmarke soll gelöscht werden.
Droht nun das Aus für den Big Mac?
Wer austeilt muss auch einstecken können
Das in Irland ansässige Unternehmen ist es satt. Schon lange sei es Mobbing-Opfer. Der US-Riese behindere die irische Kette bei der Expansion in andere EU-Länder. Aufgrund angeblicher Verwechslungsgefahr zwischen „Supermac’s“ und der Gemeinschaftsmarke „Big Mac“ unterbinde das US-Unternehmen jeglichen Zugang zu anderen EU-Staaten, so die Nachrichtenagentur Reuters.
Aus diesem Grunde stellte das irische Unternehmen einen Antrag auf Löschung der Wortmarke beim europäischen Amt zum Schutze geistigen Eigentums (EUIPO). Überraschenderweise kam das EUIPO diesem Ersuchen nach und löschte die Gemeinschaftsmarke (decision to cancellation No 14 788 C). Das US-Unternehmen lege nicht hinreichend dar, dass es die Wortmarke „Big Mac“ tatsächlich ausreichend nutze. McDonald’s ist freilich verärgert. Aber selber schuld: Das amerikanische Unternehmen hat diese Reaktion durch seine aggressive Markenpolitik schließlich selbst provoziert.
Use it or lose it – Markenschutz bleibt nicht für die Ewigkeit
Doch stellt sich die Frage, wie dieser Etappensieg gegen eine derartig erfolgreiche Marke gelingen konnte? Dies hat mit einem markenrechtlichen Prinzip zu tun: Grundsätzlich muss der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke diese auch benutzen. Dies ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1, 51 Abs. 1 lit. a) VO 207/2009 (EUMarkenRVO). Danach muss die Marke nach erfolgter Eintragung für diejenige Ware bzw. Dienstleistung genutzt werden, für die sie eingetragen wurde. Nutzt der Inhaber seine Marke über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht, so kann die Einrede mangelnder Benutzung erhoben werden, was zu einer Löschung der Marke führen kann.
Allem Anschein nach machte sich Supermac’s diesen Umstand zunutze: Das irische Unternehmen stellte einen Antrag auf Verfall aufgrund nicht ernsthafter Nutzung der Marke. Zur Verteidigung verwies McDonald’s auf eine Nutzung des Zeichens „Big Mac“ auf Verpackungsmaterial und der unternehmenseigenen Website. Die amerikanische Kette bezog sich auch auf einen Wikipedia-Artikel zum Big Mac. Dies genügte den europäischen Beamten nicht. Insbesondere sei nicht hinreichend dargelegt, dass unter dem Namen Big Mac Bestellungen ergingen oder tatsächlich mit dem Zeichen Umsatz erwirtschaftet wurde. Insbesondere gäbe es kein Restaurant unter dem Namen Big Mac.
Droht nun das Aus für den „Big Mac“?
Ein klares Nein. Ob die Wortmarke „Big Mac“ nun zu verwässern droht oder in der EU jedermann Burger mit dem Namen „Big Mac“ verkaufen kann, kann wohl ausgeschlossen werden. Zunächst ist die behördliche Entscheidung nicht rechtskräftig. McDonalds hat Beschwerde eingelegt, sodass die Entscheidung erneuter Prüfung unterzogen wird. Zudem bleibt „dem Amerikaner“ stets der notorische Markenschutz, d.h. Markenschutz ohne Registrierung. Ist eine Marke – wie der Big Mac – derartig bekannt, dass ihn jeder mit McDonald’s in Verbindung bringt, so steht der Marke grundsätzlich Schutz kraft Verkehrsgeltung zu.
Ferner kann das EUIPO lediglich Entscheidungen über sog. Gemeinschaftsmarken treffen. Parallel zum Schutze von Gemeinschaftsmarken verläuft aber noch der nationale Markenschutz. Dieses zweigliedrige System kann zu divergierendem Markenschutz innerhalb der einzelnen Länder der EU führen. So bleiben dem US-Unternehmen stets die nationalen Markenrechte am Big Mac.
McDonald’s wird in dieser Entscheidung vor dem EUIPO nicht nachgeben. In der Vergangenheit hat sich das US-Unternehmen als äußerst streitfreudig erwiesen. Dies gilt für die Pflege sowie den Schutz der Marke. Insoweit erstaunlich, dass der Nachweis der Markennutzung nicht gelungen ist. Die Entscheidung des EUIPO ist für die irische Fastfood-Kette ein Etappensieg. Das letzte Wort ist in dieser Sache aber noch nicht gesprochen.