Cathy Hummels muss erneut einen Rückschlag einstecken: Das LG Hamburg hat Hummels auf Antrag eines bekannten Sportartikelherstellers vorerst untersagt, ihre Schuhkollektion mit „Hummels“-Schriftzug unter die zahlungswillige Kundschaft zu bringen. Hummels hingegen sieht sich im Recht und möchte gegen den Beschluss des Landgerichts vorgehen.
Sportartikelhersteller geht gegen Hummels vor
Cathy Hummels, bekannt als umtriebige Spielerfrau, Influencerin, Model und neuerdings Urheberin einer Schuhkollektion, erlitt erneut eine Niederlage vor Gericht. Sie hatte Freizeitschuhe, sogenannte Sneakers, mit „Hummels“-Schriftzug und aufgedruckten Hummeln entworfen und ihre Schuhkollektion im Sommer 2018 präsentiert.
Auf Antrag des bekannten Herstellers von Sportbekleidung „Hummel“ erließ das Landgericht Hamburg (LG Hamburg Beschluss v. 30.7.2018, Az. 327 O 271/18) eine einstweilige Verfügung zugunsten des mittlerweile in Dänemark ansässigen Unternehmens. Cathy Hummels wurde es untersagt, ihre Kollektion mit dem Schriftzug „Hummels“ weiter zu vertreiben. Der Sportartikelhersteller sah seine Markenrechte verletzt und setzte sein Begehren hinsichtlich vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Influencerin durch.
Hummel vs. Hummels – Verwechslungsgefahr offensichtlich
Das LG Hamburg stellte fest, dass nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) in Verbindung mit Art. 182, 189 UMV die Unionsmarke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht einräume, welches dem Inhaber unter anderem gestatte, Dritten zu verbieten,
- ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
- ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird,
- die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist,
- und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Diese Voraussetzungen sah das Gericht im Hinblick auf das Inverkehrbringen der Schuhe mit dem Schriftzug „Hummels“ erfüllt. Die zu vergleichenden Waren seien identisch, da es sich sowohl bei den von Cathy Hummels angebotenen Schuhen als auch den Produkten des Antragsstellers um Freizeitschuhe handele.
Sowohl visuell als auch klanglich sei eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen „Hummel“ und „Hummels“ gegeben. Das Gericht merkte an, dass der „stimmlose Schluss“‘ des Wortes „Hummels“ bei mündlicher Aussprache leicht „verschluckt“ bzw. überhört werden könne, was eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr begünstige. Die Wortzeichen stimmten in sechs von sieben Buchstaben überein, wobei der Teil „Hummel“ vollständig in „Hummels“ enthalten sei.
Breaking-News: Auch für Influencer gilt das Markenrecht!
Cathy Hummels kündigte angesichts der Niederlage vor Gericht bei Instagram an, dass sie für ihren „Namen, in dem nunmal die Hummel steckt“ kämpfen werde. Hummels Anwalt teilte mit, dass seine Mandantin „selbstverständlich“ gegen die einstweilige Verfügung vorgehen wolle. Der Anwalt vertritt die Auffassung, dass der Sportartikelhersteller Hummel seiner Mandantin nicht die die Benutzung ihres Familiennamens verbieten könne.
Auf welche Rechtsgrundlage er sich dabei beruft, bleibt offen und hinterlässt ein großes Fragezeichen. Falls damit § 23 MarkenG gemeint ist, so trifft zwar zu, dass dieser in Nr. 1 regelt, dass der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen oder Anschrift zu benutzen. Das Namensprivileg erlaubt allerdings allein die Benutzung der Firma als Handelsname und nicht auch als Marke. Abgesehen davon darf die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstoßen, was bei einer mit einer verwechslungsfähigen Bezeichnung von fast identischen Waren jedenfalls der Fall sein dürfte.
Im Markenrecht gilt vereinfacht gesagt: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Man muss demnach schnell sein und sich seine favorisierte Marke als erster sichern.
Neues Fettnäpfchen für Influencer?
Cathy Hummels lässt in letzter Zeit kein rechtliches Fettnäpfchen aus und überrascht immer wieder mit ihrer ganz eigenen Rechtsauffassung. Neben dem Wettbewerbsrecht in Bezug auf Instagram – wie der Fall von Vreni Frost zeigte – scheint sich angesichts der einstweiligen Verfügung gegen Cathy Hummels auch das Markenrecht als potentieller Fallstrick der Gattung der Influencer zu entpuppen.
Abzuwarten bleibt, ob Hummels tatsächlich gegen den Beschluss des LG Hamburg vorgehen wird. Da sie sich das Recht auf Verwendung ihres Nachnamens als Wortmarke selbst zuzusprechen scheint, stehen die Zeichen wohl auf „Angriff“.