An was denkt man, wenn man eine geschwungene weiße Schrift auf rotem Etikett auf einer Flasche Cola sieht? Die meisten werden an die Marke Coca-Cola denken. So auch das Gericht der europäischen Union.
Wer oder was ist „Master Cola“?
Bei „Master Cola“ handelt es sich um das Produkt eine syrischen Unternehmens, das nun auch auf dem europäischen Markt vermarktet werden soll. Dazu sollte eine Unionsmarke beim europäischen Marken- und Patentamt eingetragen werden. Bei der Marke handelte es sich um einen Schriftzug in der Schriftart „Spencer“, die sich dadurch auszeichnet, dass eine geschwungene Linie vom Anfangsbuchstaben bis zum Ende eines Wortes gezogen ist.
Bekannt ist die Schriftart durch den Coca-Cola-Schriftzug. Die Coca-Cola Company hatte schon zweimal Beschwerde beim europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen die Eintragung der Marke eingelegt. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass „Master Cola“ als Trittbrettfahrer die Marktstellung von Coca-Cola ausnutzen wolle. Nachdem das EUIPO beide Beschwerden ablehnte, musste nun das europäische Gericht entscheiden, EuG, Urteil v. 7.12.2017, Az. T-61/16.
Verwechslungsgefahr bei voraussichtlicher Verwendung
Im Markenrecht muss eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden, daher dürfen neu angemeldete Marken nicht zu ähnlich zu einer bereits bestehenden Marke sein, Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009. Diese Überprüfung soll Trittbrettfahrer verhindern, die eine gute Stellung einer Marke am Markt in unlauter Weise auszunutzen. Bei der Beurteilung werden beide Bildmarken verglichen und die Stellungen auf dem Markt, sowie die Marktgepflogenheiten berücksichtigt. Das europäische Gericht hat nun zu Gunsten von Coca-Cola entschieden, dass bei der Anmeldung einer Unionsmarke mit einem Vertrieb in der EU zu rechnen sei. Die Bewertung der Verwechslungsgefahr richte sich nach der voraussichtlichen Vertriebsform. Für diese nahm das Gericht das Erscheinungsbild bei Verkauf der Ware außerhalb der EU als Maßstab.
Weiße „Spencer“-Schrift auf rotem Grund
„Master Cola“ wird in Syrien in einer Plastikflasche mit einem roten Etikett vertrieben, auf dem in weiß der Schriftzug „Master Cola“, in der Schriftart „Spencer“, aufgedruckt ist. Bei einer Betrachtung der gesamten Flasche sei eine erhebliche Verwechslungsgefahr der Marken für den Verbraucher gegeben, so die Richter. Das liege zu einem großen Teil an der Verwendung einer heute kaum noch benutzten Schriftart, die lediglich Coca-Cola auf ihren Flaschen verwende. Durch diese Anlehnung sei die Gefahr einer Ausnutzung der überragenden Marktstellung von Coca-Cola gegeben. Das europäische Gericht hat nun die Ablehnung der Beschwerdekammer des EUIPO aufgehoben, ob dies so bleibt könnte sich demnächst vor dem europäischen Gerichtshof entscheiden.