EuGH: Louboutins rote Sohlen sind als Marke zulässig

Rote Sohlen als Marke

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Luxusprodukte haben regelmäßig außergewöhnliche Erkennungszeichen, die einen wesentlichen Teil des Wertes ausmachen. Der EuGH hat jetzt entschieden, dass die Anbringung einer spezifischen Farbe an einer spezifischen Stelle durch das Markenrecht geschützt werden kann. Durch diese Entscheidung erlangen die Louboutin-Schuhe einen guten Schutz gegen Imitate.

Markenschuhe mit roter Sohle

Die Schuhe des französischen Modeschöpfers Louboutin haben ein wesentliches Merkmal, ihre Sohle hat einen bestimmten Rotton. Was aus rein ästhetischen Gründen begann, wurde im wahrsten Sinne zum Markenzeichen und demnach  im Jahre 2010 auch als Marke in den Benelux-Staaten – Niederlande, Luxemburg, Belgien – eingetragen.

Die Marke stand nun auf dem Prüfstand. Das niederländische Unternehmen Van Haren vertrieb 2012 ebenfalls Schuhe mit einer roten Sohle, wogegen Louboutin vor einem niederländischen Gericht vorging. Van Haren berief sich im Prozess darauf, dass die Marke nie hätte eingetragen werden dürfen, da ein Eintragungshindernis vorliege. Jetzt hat der EuGH über die durch das niederländische Gericht eingereichte Frage zur Vorabentscheidung geurteilt (EuGH, Urteil v. 12.6.2018, Az. C-163/16).

Ist eine Farbe eine Form?

Marken können nach Artikel 2 der europäischen Markenrechtsrichtlinie (Richtlinie 2008/95) alle Zeichen sein, die

„sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung er Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden.“

Allerdings gibt es Eintragungshindernisse, die zur Ungültigkeit der Eintragung einer Marke führen. Das für diesen Fall relevante Eintragungshindernis war Artikel 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der europäischen Markenrechtsrichtlinie. Demnach sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht nicht eintragungsfähig. Grund für die Vorlage beim EuGH war die Unsicherheit der niederländischen Richter, ob sich der Begriff der „Form“ nur auf dreidimensionale Merkmale, wie die Abmessungen und Konturen bezieht oder auch andere Merkmale, wie die Farbe erfasst sind.

Jedenfalls nicht nur Form

In der europäischen Markenrechtsrichtlinie gibt es keine Definition der Form. Daher hat der EuGH den Begriff der Form nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ausgelegt. Dabei wurde aber auch der markenrechtliche Kontext und der Sinn der Regelung berücksichtigt. Zunächst stellten die Richter fest, dass eine Form allgemein die Konturen und Linien sind, die eine Ware räumlich begrenzen. Eine Farbe ohne räumliche Begrenzung könne daher keine Marke darstellen. Fraglich sei lediglich, ob die Anbringung der Farbe an einer spezifischen Stelle zur Einordnung als Form führen könne.

Die Begrenzung der Farbe spiele zwar eine Rolle, allerdings solle durch die Marke eben nicht die Begrenzung geschützt werden, sondern die Stelle der Anbringung der spezifischen Farbe. Die eingetragene Marke beziehe sich eben nicht auf eine bestimmte Form der Sohle, sondern solle davon losgelöst sein. Durch das beigefügte Bild der Sohle solle nur die Stelle verdeutlicht werden, an der sich die Farbe befinde.

Es sei jedoch ohnehin eindeutig, dass die Marke nicht ausschließlich aus einer Form bestehe. Ein wesentlicher Bestandteil sei die, nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode festgelegte, Farbe.

Fazit

Für die Hersteller von Luxusprodukten und vor allem Louboutin ist dies eine wichtige Entscheidung. Der Schutz des Namens als Marke, bietet kaum einen Schutz gegen Imitate als solche, da damit nur die Bezeichnung Schutz erlangt. Der Schutz eines wesentlichen wertbildenden Merkmals der Schuhe hingegen schon. Jetzt kann ein effektiver Schutz der Schuhe mit der roten Sohle über das Markenrecht erreicht werden.

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