Markenrecht: Keine Verursachung, keine Haftung

Marke Filsbacher

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Eigentlich ist die Sache ganz einfach: Wer den Schaden nicht verursacht, muss auch nicht dafür haften.

Dennoch braucht es manchmal den vollen Instanzenzug, um diesen Grundsatz auch in den komplexen Weiten der Social Media-Nutzung von markenrechtlich geschützten Bezeichnungen bestätigt zu bekommen.

Eine Marke: „Die Filsbacher“

Der Fall lag wie folgt: Die Mitglieder der Volksmusikgruppe „Die Filsbacher“ hatten die Rechte an ihrem Bandnamen. Als ein Mitglied die Gruppe verließ, einigte man sich darauf, dass die Ursprungsformation und die neue Band des Ex-Filsbachers den Namen mit einem Zusatz weiterführen dürfen. Nun tauchte aber in der Internet- und Social Media-PR für die neue Band des ehemaligen Mitglieds der alte (also: ursprüngliche und geschützte) Name auf, und die verbliebenen Filsbacher verklagten ihren Ex-Kollegen.

Die Frage der Haftung

Die Frage, die sich stellte, lautet: Ist das ehemalige Bandmitglied für die Nutzung rechtlich verantwortlich? Das heißt: Haftet es für die im Internet vorgenommene Benutzung des geschützten Kennzeichens „Die Filsbacher“ als Täter, weil es sich den Inhalt der Internetauftritte zurechnen lassen muss, auch wenn diese nicht von ihm selbst stammen? Ja, sagten das LG und das OLG Köln. Nein, sagte daraufhin der I. Zivilsenat des BGH (BGH, Urteil v. 6.5.2021, Az.: I ZR 61/20).

Keine Kausalursache nachgewiesen – normative Zurechnung nicht relevant

Für die Karlsruher Richter steht und fällt die Täterschaft (und damit die Haftung) mit der kausalen Verursachung des monierten Verhaltens. Und diese sei nicht gegeben. Zwar habe der Ex-Filsbacher Fotos von sich für die Veröffentlichung im Internet zur Verfügung gestellt, sei aber dennoch nicht für die veröffentlichten Inhalte, einschließlich der Benutzung des geschützten Kennzeichens, verantwortlich zu machen, auch dann nicht, wenn er sich die Verwendung des Namens durch einen Dritten zu eigen gemacht haben sollte. Hier unterschied der BGH scharf zwischen normativer Zurechnung (liegt vor) und kausaler Verursachung (liegt nicht vor), um darauf hinzuweise

n, dass jene erst dann relevant werde, wenn diese gegeben sei. Also: Ohne Nachweis der Kausalursache keine normative Zurechnung und damit auch keine Haftung.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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