Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg haftet ein Marketplace-Verkäufer auch für englischsprachige Amazon-Inhalte, selbst wenn er das Angebot nur auf der deutschen Website in deutscher Sprache einstellt (LG Hamburg, Urteil vom 11. Mai 2023, Az.: 327 O 188/22).
Die Klägerin, Inhaberin der deutschen Marke „Y.“ für Bekleidungsstücke, mahnte die Beklagte, ein niederländisches Bekleidungsunternehmen, wegen der Bewerbung und des Vertriebs von Hausschuhen mit der Aufschrift „Y.“ auf der deutschen Internetseite des Marketplace Amazon ab. Die Beklagte gab daraufhin im Mai 2021 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.
Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass die Beklagte Ende September 2021 gegen diese Erklärung verstoßen habe. Daraufhin mahnte die Klägerin erneut ab und verlangte eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro sowie die Abgabe einer weiteren Unterlassungsverpflichtungserklärung. Da die Beklagte diesen Forderungen nicht nachkam, erhob die Klägerin beim Landgericht Hamburg Klage auf Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe.
Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG
Die Klägerin stützte ihren Unterlassungsanspruch auf § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG. Danach ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn zwischen dem Zeichen und der geschützten Marke aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr besteht. Bei einem Verstoß kann der Markeninhaber den Dritten auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Vorgelegter Screenshot beweist Angebot
Zum Nachweis der behaupteten erneuten Markenverletzung legte die Klägerin einen Screenshot des englischsprachigen Angebots der Beklagten auf der deutschen Amazon-Website vor. Auch in diesem Angebot war die Bezeichnung „Y.“ für die Hausschuhe verwendet worden.
Zur Überzeugung des Gerichts ergibt sich aus diesem Screenshot, dass die Beklagte tatsächlich Ende September 2021 unter der Bezeichnung „Y.“ Hausschuhe auf dem Marketplace angeboten habe. Das Angebot war identisch mit dem Angebot, auf das sich die Unterlassungsverpflichtungserklärung bezog.
Die Beklagte konnte den Vortrag der Klägerin auch nicht mit einem eigenen Screenshot entkräften, in dem die Schuhe unter der Bezeichnung „P.“ angeboten wurden. Denn der Screenshot enthielt keinen Zeitstempel, so dass unklar war, ab wann die Bezeichnung „P.“ verwendet wurde.
Auch Verantwortung für englischsprachiges Angebot auf deutschem Marketplace
Die Beklagte hatte sich weiter damit verteidigt, dass sie für das englischsprachige Angebot des Hausschuhs mit der Bezeichnung „Y.“ nicht verantwortlich sei. Sie stelle ihre Angebote nur auf der deutschen Internetseite in deutscher Sprache ein. Für die von Amazon selbst vorgenommene Übersetzung des Angebots sei sie nicht verantwortlich, insbesondere habe sie den deutschen Eintrag nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung geändert.
Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Unabhängig von der Frage, wer die Übersetzung vorgenommen habe, sei klar, dass „Y.“ keine Übersetzung der Bezeichnung „P.“ sei. Zudem sei die Beklagte, selbst wenn die Übersetzung von Amazon selbst vorgenommen worden wäre, verpflichtet gewesen, nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung zu prüfen und sicherzustellen, dass auch die englischsprachige Version des Angebots die Bezeichnung „Y.“ nicht mehr enthalte. Dies sei ihr ohne größeren Aufwand möglich gewesen, zumal sich die Unterlassungsverpflichtungserklärung auch auf das englischsprachige Angebot bezogen habe.
Markenrechtliche Verwechslungsgefahr
Nachdem das Gericht geklärt hatte, ob der vorgelegte Screenshot tatsächlich das Angebot der Hausschuhe unter der Bezeichnung „Y.“ beweist und ob die Beklagte auch für das englischsprachige Angebot verantwortlich ist, stand noch die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Raum.
Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen könnten, die von der Beklagten angebotenen Hausschuhe stammten von der Klägerin oder einem bestimmten Unternehmen, das mit der Klägerin wirtschaftlich verbunden ist oder dem die Klägerin die Benutzung der Marke lizenziert hat.
Waren- und Zeichenähnlichkeit sowie Kennzeichnungskraft der Klagemarke
Das Gericht hat eine solche Verwechslungsgefahr bejaht. Zwischen den Waren, für die die Marke der Klägerin Schutz beansprucht (Bekleidungsstücke), und den Waren, die die Beklagte unter Verwendung des Zeichens „Y.“ anbietet (Hausschuhe), bestehe Warenidentität oder zumindest hochgradige Warenähnlichkeit.
Auch die sich gegenüberstehenden Zeichen seien hochgradig ähnlich. Der Bestandteil „Y.“ in dem von der Beklagten verwendeten Kombinationszeichen „K.Y.“ habe zumindest eine selbständig kennzeichnende Stellung und sei markenmäßig auf den Schuhen verwendet worden.
Zudem sei im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr die zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke für den Bekleidungssektor zu berücksichtigen.
Insgesamt kam das Landgericht unter Berücksichtigung der vorgenannten Teilergebnisse zu dem Ergebnis, dass der Verbraucher im vorliegenden Fall zumindest von einer irgendwie gearteten Verbindung oder Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Beklagten ausgehe.
Vertragsstrafeversprechen mit sog. Neuen Hamburger Brauch
Das Gericht sprach der Klägerin neben dem Unterlassungsanspruch eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500 Euro zu. Dieser Anspruch beruht auf der Unterlassungsverpflichtungserklärung, die die Beklagte nach der ersten abgemahnten Rechtsverletzung abgegeben hatte.
Die ursprüngliche Forderung der Klägerin belief sich auf 3.000 Euro. Die Höhe konnte sie nach billigem Ermessen wählen, da die Unterlassungsverpflichtungserklärung ein Vertragsstrafeversprechen nach dem sog. Neuen Hamburger Brauch enthielt. Danach wird die Vertragsstrafe erst im Falle der Zuwiderhandlung vom Gläubiger nach billigem Ermessen festgesetzt und kann vom Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden.
Letzteres hat das Landgericht im Streitfall getan und ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, wie Art und Umfang des Verstoßes, der Bekanntheit der Klagemarke, der Größe und Bekanntheit der beteiligten Unternehmen und ihrer Marktstärke, zu dem Ergebnis gekommen, dass lediglich ein Betrag in Höhe von 1.500 Euro angemessen sei.
Einhaltung abgegebener Unterlassungsverpflichtungserklärungen sorgfältig prüfen
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Schuldner einer Unterlassungsverpflichtungserklärung deren Einhaltung sorgfältig prüfen sollten. Dabei ist es wichtig, nicht nur den offensichtlichen Verstoß – wie hier durch Änderung des deutschen Angebots – zu beseitigen, sondern auch ein wenig „um die Ecke“ zu denken. Denn es ist sehr wahrscheinlich, dass Markeninhaber und Gläubiger das Verhalten des Verletzers weiter beobachten und gegebenenfalls rechtliche Schritte androhen.