Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Internetseite „software-billiger.de“ und der Wort-/Bildmarke „notebooksbilliger.de“

rein beschreibend

© MIKE RICHTER – fotolia.com

Das OLG Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass dem Betreiber der Internetseite notebooksbilliger.de keinerlei Ansprüche gegen den Betreiber der Internetseite software-billiger.de wegen der Gefahr der Verwechslung einer Wort-/Bildmarke und der Gestaltung einer Internetseite zustehen (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 26.10.2017, Az. 6 U 154/16). Dies weder aus Markenrecht noch aus Wettbewerbsrecht.

Die Parteien

Die Beklagte betreibt seit 2008 unter der Domain www.notebooksbilliger.de einen Onlinehandel für elektronische Geräte, vor allem Notebooks, Laptops und Software:

Sie ist Inhaberin der am 12.02.2004 angemeldeten und am 29.4.2004 unter anderem für Computer und Computersoftware eingetragenen nationalen Wort-/Bildmarke Nr. 30407225:

Die Klägerin wurde im Mai 2011 gegründet. Sie vertreibt unter der Domain software-billiger.de Notebooks, Desktop-PCs und Zubehör:

Beklagte sprach unberechtigte Schutzrechtsverwarnung aus

Im September 2015 mahnte die Beklagte die Klägerin ab. In dem Abmahnschreiben warf sie der Klägerin vor, die Gestaltung ihres Onlineshops an jenen der Beklagten angelehnt zu haben. Das Zusammenspiel zwischen den Elementen eines weißen Hintergrunds, eines orange-roten Farbtons für das Logo „softwarebilliger.de“ sowie eines weißen Pfeils auf orangefarbenem Grund in der Browsertitelzeile würden Verwechslungen bzw. Irreführungen erzeugen. Die Klägerin begehe damit sowohl ein Markenrechtsverstoß als auch einen Wettbewerbsverstoß.

Eine Rechtsverletzung existierte nicht

So wie bereits das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt, Urteil v. 23.6.2016 , Az. 2/3 O 413/15) war auch das Oberlandesgericht Frankfurt mit der Klägerin der Auffassung, dass der Beklagten keinerlei Ansprüche – weder aus Markenrecht noch aus Wettbewerbsrecht – zustehe. Der Senat hat den Fall sowohl unter markenrechtlicher als auch wettbewerbsrechtlicher Hinsicht sorgfältig geprüft und in den lesenswerten Gründen insbesondere das folgende festgestellt.

Es könne sogar zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die schwache originäre Kennzeichnungskraft – schon zum Zeitpunkt der Abmahnung – durch Benutzung gesteigert worden sei. Denn es fehle an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit. Die Übereinstimmung in dem Bestandteil „billiger.de“ reiche nicht aus, um eine klangliche oder bildliche Ähnlichkeit anzunehmen. Einen notorische Bekanntheit liege ebenfalls nicht vor.

Auch eine wettbewerbsrechtliche Irreführung scheide aus. Die Wortbestandteile „notebooksbilliger.de“ und „softwarebilliger.de“ würden vom Verkehr klar auseinandergehalten.

Die Leitsätze der Entscheidung

Der Senat hat der Entscheidung  mit den folgenden Leitsätzen zur Veröffentlichung freigegeben:

  1. Zwischen einer Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil „notebooksbilliger.de“ und dem Domainnamen „software-billiger.de“ besteht auch bei Warenidentität und einer erhöhten Bekanntheit der Marke keine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn. (Rn. 18 – 23)

  2. In dem unter Ziffer 1. genannten Fall kommt eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt der lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr (§ 5 II UWG) nur in Betracht, wenn über die – markenrechtlich nicht zu beanstandende – Annäherung an die fremde Marke hinaus weitere Umstände wie etwa die Übernahme von Gestaltungselementen aus dem Präsentationsumfeld hinzutreten, die bei der markenrechtlichen Beurteilung keine Rolle gespielt haben und geeignet sind, eine konkrete Verwechslungsgefahr hervorzurufen (im Streitfall verneint). (Rn. 27)

Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Klägerin vertreten.

Am Rande: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Entscheidung bereits einige wenige Tage nach Zustellung an die Parteien, weit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (möglich wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde) und ohne hinreichende Unkenntlichmachung der Parteien veröffentlichen lassen. Die Entscheidung konnte von den Beteiligten somit vorher nicht analysiert, das weitere Vorgehen nicht hinreichend geprüft werden. Ein Verfahren, das der Senat unseres Erachtens trotz allem Verständnis für die Freude über den schönen Fall im Sinne des Rechtsfriedens überdenken sollte.

Die mobile Version verlassen