Marken werden als Marken eingetragen, damit für den Verbraucher Herkunft und Qualität sichergestellt werden kann. Greift man bei einer Erkältung lieber zu Tempo Taschentüchern statt zur günstigeren Discounter Marke oder pflegt man seine Lippen lieber mit dem echten Labello, erhofft man sich durch die bewährten und bekannten Markennamen mehr Qualität und eine bessere Leistung. Kauft man sich also einen Labello, erwartet man nicht, dass der gleiche Lippenpflegestift unter der Verpackung ist, als bei dem halb so günstigen Discounter Produkt. Nur die schöne Hülle überzeugt den Verbraucher nicht.
Vertrauen in Markennamen
Das Vertrauen ihrer Kunden nahm auch die Inhaberin der Marke „Tork“ sehr ernst. Sie klagte, weil eine Firma Papierhandtücher für „Tork“-Spender anbot und diese mit „passend für Tork“ kennzeichnete.
Das bedeutet? Verbraucher trocknen sich nicht mit echten „Tork“-Papierhandtüchern die Hände ab, sondern mit dem günstigeren Ersatzprodukt. Ich als Außenstehende bin wirklich immer wieder überrascht, was für Themen manchmal auf meinem Schreibtisch landen. Eine Klage, weil Papierhandtücher passend für ein System sind, aber eben nicht von der Marke des Systems angeboten werden, kommt mir absurd vor.
Nicht zuletzt, weil wir diese Mechanik ja schon kennen. So stellen zum Beispiel namenhafte Kaffee-Hersteller Kapseln für Nespresso-Maschinen her. Die laufen zwar meistens nicht so gut durch, sind aber deutlich preiswerter. Auch mein Drucker druckt nicht mit einer Patrone des Druckerherstellers, sondern mit einer Patrone, die kompatibel für diese Marke ist. Und das seit Jahren. Wozu also die Aufregung?
BGH hebt Urteil von OLG Stuttgart auf
Das OLG Stuttgart entschied in zweiter Instanz, dass keine Markenrechtsverletzung für „Tork“ vorliege, da
„der Durchschnittsverbraucher nicht davon ausgehe, dass ein Handtuchspender eine bloße Umhüllung der darin vorrätig gehaltenen Handtücher sei und deshalb die auf ihm angebrachte Marke sich auch auf die Handtücher beziehe.“ (OLG München, Urteil v. 09.03.2017, Az. U 2962/16 Kart)
Der BGH hob nun die Entscheidung der Stuttgarter Richter auf und befand zum einen:
„Grundsätzlich liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis mit Waren eines anderen Herstellers nachgefüllt wird und der Verkehr die Marke auf dem Behältnis als Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses, sondern auch auf die betriebliche Herkunft des Inhalts versteht.“
Weiterhin äußerte der BGH:
„Für die Frage, ob der Verkehr eine solche Verbindung im Einzelfall tatsächlich herstellt, kann maßgeblich sein, ob die Nachfüllware selbst ein für den Verkehr bei der Benutzung der Ware erkennbares Kennzeichen trägt, Verbraucher den Vorgang der Befüllung selbst vornehmen und der Verkehr es gewohnt ist, dass das Behältnis mit Ware anderer Hersteller bestückt wird. Auch die Relevanz von Marken im streitgegenständlichen Produktbereich kann sich auf die Verkehrsauffassung auswirken.“ (BGH, Urteil v. 17.10.2018, Az. I ZR 136/17)
Ob der Verbraucher diese Verbindung im konkreten Fall jedoch zwangsläufig herstellt oder bereits daran gewöhnt ist, nicht das zu bekommen, was draufsteht, und ob die no-name Papierhandtücher in wiederbefüllbare Behältnisse, welche die Marke „Tork“ aufweisen, gelegt werden dürfen, soll nun das OLG Stuttgart erneut prüfen. Anscheinend hat der BGH auch keine große Lust, sich weiter mit den Papierhandtüchern zu beschäftigen.
Der Beitrag stammt von unserer freien Autorin Katharina Reber. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.