Nachdem Alice Weidel vor dem LG Hamburg mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung scheiterte, hat sie nun die angekündigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Hamburg zurückgezogen.
Bereits Anfang Mai sowie Ende Mai berichteten wir über den Fall Weidel gegen NDR: Seinen Lauf nahm das Geschehen auf dem AfD Parteitag in Köln. Alice Weidel wurde zur Spitzenkandidatin gekürt. In ihrer Rede fiel folgender Satz:
Denn die politische Korrektheit gehört auf den Müllhaufen der Geschichte.
In der Satiresendung Extra3 wurde diese Passage aufgegriffen. Christian Ehring kommentierte die Worte Weidels.
Jawoll, Schluss mit der politischen Korrektheit! Lasst uns alle unkorrekt sein, da hat die Nazi-Schlampe doch recht. War das unkorrekt genug? Ich hoffe!
Bereits Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen
Weidel versuchte sich im Anschluss gegen die Äußerung Ehrings zu wehren und beantragte eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen den NDR. Diese wurde jedoch vom Landgericht Hamburg zurückgewiesen. In seiner Pressemitteilung erklärte das Gericht:
Die umstrittene Äußerung bezieht sich mit den Begriffen ,,Nazi’’ und ,,Schlampe’’ in klar erkennbarer satirischer Weise, d.h. durch typische Übertreibung, auf die aktuelle Forderung der Antragstellerin, die politische Korrektheit gehöre auf den Müllhaufen der Geschichte.
Ehrings Kommentar sei im konkreten Kontext von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Nazi-Schlampen-Schlappe: Weidel nimmt Beschwerde zurück
Bereits im Verfahren kündigte der Bevollmächtigte Weidels an, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen. Diese wurde – wahrscheinlich nach einem Hinweis des OLG Hamburg – jedoch wieder zurückgenommen. Weidel steht jedoch noch der Klageweg in der Hauptsache offen.
Ob sie allerdings den Schritt wagt, Klage einzureichen, ist zu bezweifeln. Mittlerweile scheint selbst ihr klar geworden zu sein: Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus. Damit sollte man bestenfalls zurecht kommen.
Wer das Thema vertiefen möchte, sollte den Artikel unseres Kollegen Niklas Haberkamm „Zum Fall Böhmermann: Die Zulässigkeit des Schmähgedichts“ lesen, dessen Überlegungen sich auf den vorliegenden Fall übertragen lassen.