Diffamierende Äußerungen und schlechte Bewertungen auf Google oder anderen Bewertungsplattformen können den guten Ruf einer Person bzw. eines Unternehmens erheblich gefährden.
Die daraus resultierenden finanziellen Einbußen können enorm sein.
Ist die negative Bewertung oder Äußerung rechtswidrig, der Verantwortliche aber nicht einsichtig, kann es sich lohnen, rechtliche Schritte in die Wege zu leiten. Dies verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Heidelberg.
Renitente Patientin ließ nicht locker
Der Antragsteller ist Zahnarzt. Die Antragsgegnerin besuchte seine Praxis im Jahr 2013 und 2017. Sie verlangte eine Wurzelbehandlung, das Einsetzen von Kronen und eine Parodontosebehandlung. Der Antragssteller kam nach der Untersuchung, für die er Zahnstein entfernen musste, zu dem Ergebnis, dass die gewünschten Behandlungen medizinisch nicht indiziert waren. Aus diesem Grund nahm er sie nicht vor. Anschließend setzte er sich mit Krankenversicherung der Patientin in Verbindung. Er stellte die für die Beratung erforderlichen Untersuchungen – aber keine darüberhinausgehenden Behandlungen – in Rechnung.
Negative Bewertung zum Ersten: Abfällige, unzutreffende Äußerungen
Die Patientin äußerte sich daraufhin abfällig über den Zahnarzt auf dessen Google-My-Business-Profil. Die Bewertung erweckte zudem fälschlicherweise der Eindruck, dass in der Praxis schönheitschirurgische Behandlungen vorgenommen worden waren. Der Antragsteller ließ die Bewertung entfernen. Er brachte den Sachverhalt zur Anzeige. Die Staatanwaltschaft stellte das Verfahren gegen eine Zahlung von 600 EUR ein.
Negative Bewertung zum Zweiten: Erfundener Vorwurf des Abrechnungsbetrugs
Im Februar 2021 gab die Antragsgegnerin eine weitere negative Bewertung bei Google ab. Sie behauptete nun, dass der Zahnarzt Behandlungen abgerechnet habe, die er nach eigenen Angaben nie vorgenommen hatte, warf ihm damit öffentlich einen Abrechnungsbetrug vor. Der Vorwurf war jedoch frei erfunden.
LG Heidelberg: Patientin muss Äußerungen unterlassen, ansonsten drohen bis zu 250.000 EUR
Das Landgericht Heidelberg erließ daraufhin antragsgemäß eine einstweilige Verfügung (LG Heidelberg, Beschluss v. 25.3.2021, Az. 2 O 78/21). Damit wird der Patientin verboten, den Zahnarzt öffentlich wahrheitswidrig des Abrechnungsbetrugs und der fälschen Verdächtigung zu bezichtigen. Bei einer Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR oder gar Haft. Der Streitwert wurde mit 15.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann mit dem Widerspruch angegriffen werden.
Ärzte müssen die gesetzliche Schweigepflicht beachten
Der Fall verdeutlicht einmal mehr, dass es sich lohnt, gegen rechtswidrige Bewertungen und Äußerungen vorzugehen. Im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens können schnell gerichtliche Entscheidungen erwirkt werden.
Oft bleibt auch kein anderer Weg: Ärzte müssen beachten, dass es gefährlich ist, zu versuchen, sich zB mit Hilfe eines klarstellenden Kommentars im Internet zu wehren. In diesem Fäll droht ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht. Dieser kann gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.
Wann sind negative Bewertungen rechtswidrig?
Unwahre Tatsachenbehauptungen und „Schmähkritik“ werden nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Betroffene müssen derartige Äußerungen nicht dulden. Dasselbe gilt, wenn der Bewertung zB – anders als suggeriert – kein Geschäftskontakt bzw. Patientenkontakt zugrunde liegt.
Update
Nachdem die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt hatte, hat jetzt das LG Heidelberg die einstweilige Verfügung bestätigt (LG Heidelberg, Urteil v. 18.6.2021, Az.: 2 O 78/21). Die Verfügungsbeklagte hat eine Abschlusserklärung abgegeben und das Urteil damit als endgültige Regelung akzeptiert.
(Offenlegung: LHR hat den Antragsteller vertreten)