Herr Grönemeyer befand sich zum Zeitpunkt der entsprechenden Filmaufnahme offenbar mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn auf dem Kölner Flughafen, wo er von dem besagten Paparazzo belästigt wurde. Gegen diese Belästigung wehrte sich Herr Grönemeyer den Berichten zufolge nicht nur verbal („Ich bin privat hier, du Affe“ bzw. „Ich hab gesagt ‚Fuck off'“), sondern auch mit seinen Händen (Zuhalten der Kamera) und einer Umhängetasche, die er in Richtung des Fotografen geschleudert haben soll. Hinsichtlich der tatsächlichen Dramatik des Vorfalls divergieren die Berichte: Laut der Süddeutschen Zeitung soll der Fotograf gar zu Boden gegangen sein, „als hätte ihn ein Hammer getroffen“. Herr Grönemeyer soll vor Gericht aber eidesstattlich versichert haben, dass der Paparazzo ihn, seine Lebensgefährtin und seinen Sohn zuvor „bedrängt“ hatte.
Provozierter Ausraster als Ereignis der Zeitgeschichte?
Die rechtliche Brisanz steckt in diesem Fall darin, dass der „Ausraster“ möglicherweise ein zeitgeschichtliches Ereignis geschaffen haben könnte, welches filmisch festgehalten und verbreitetet werden darf, obwohl entsprechende Ausnahmen der Ursprungssituation (Besuch mit Familie auf Flughafen) in Anbetracht der sogenannten „Caroline-Rechtsprechung“ und dem daraus abgeleiteten „Recht auf Privatheit für Prominente“ unzulässig gewesen wären. In erster Instanz hat der Rechtsanwalt von Herrn Grönemeyer die Richter allerdings mit seiner Argumentation überzeugt, dass es das „Notwehrrecht auf den Kopf stellen“ würde, wenn gerade die Szene, in der sich der Sänger gegen die Verletzung seiner Privatsphäre wehrt, als zeitgeschichtliches Ereignis bewertet werden würde.
Ob die erlassene einstweilige Verfügung dauerhaft Bestand hat, wird sich in den kommenden Wochen zeigen. BILD ONLINE hat jedenfalls angekündigt, sich mit „allen rechtlichen Mitteln“ gegen den Beschluss zu wehren. Für die Boulevard-Presse steht schließlich viel auf dem Spiel…(ab)
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